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Sven Mißling

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als ein Grundrecht der Kunst
    Inklusive Bildung
    • Der rechtliche Rahmen für ein inklusives Bildungssystem ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich: In vielen Ländern sind seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 nicht unerhebliche Änderungen und Anpassungen des Landesschulrechts an die menschenrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden, wie sie in der Konvention konkretisiert werden. Die Studie ermittelt anhand von zwölf ausgewählten menschenrechtlichen Kriterien den Umsetzungsstand der Vorgaben aus dem Recht auf inklusive Bildung im deutschen Schulrecht (Artikel 24 UN-BRK in Verbindung mit Artikel 13 UN-Sozialpakt). Sie untersucht den Stand der rechtlichen Rahmenbedingungen für die schulische Bildung und zeichnet die Entwicklungen auf der rechtlichen Ebene seit dem Inkrafttreten der UN-BRK in ihren wesentlichen Zügen nach. Stand ist die Rechtslage zum Stichtag 01.12.2013.

      Inklusive Bildung
    • Das Kunst- und Kulturrecht hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Grundlage eines modernen Rechtsrahmens für Kunst und Kultur. Die Debatte um eine Kulturstaatsklausel im deutschen Grundgesetz rückt die zentrale Rolle von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in den Fokus, der als tragende Säule der "Kulturverfassung" in Deutschland gilt. Die garantierte Kunstfreiheit ist essenziell für die künstlerische Entfaltung und ein vielfältiges Kulturleben. Jedoch genügt ein individuelles Verständnis dieses Grundrechts nicht mehr den Ansprüchen eines komplexen Kunstlebens in der heutigen Gesellschaft. Die Kunstfreiheit muss als verfassungspolitische Wertentscheidung verstanden werden, die die Bedürfnisse des autonom operierenden Kunstsystems ernst nimmt und in einen adäquaten rechtlichen sowie kulturpolitischen Rahmen überführt. Eine zeitgemäße Interpretation der Grundrechte sollte zu einem erweiterten Verständnis von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG führen, das die rechtliche Autonomie des Kunstsystems garantiert und den Wert der Kunst in der postmodernen Gesellschaft rechtlich berücksichtigt. Die Arbeit entwickelt eine dogmatische Grundlage für ein systemisches Verständnis des Grundrechts und zieht Konsequenzen für die rechtliche Gestaltung der Kunst in der Gesellschaft. Zudem wird die Definition des verfassungsrechtlichen Kunstbegriffs entschärft und praxisnaher gestaltet, indem d

      Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als ein Grundrecht der Kunst