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Nadja Schwery

    Die Korrelation von Nutzen und Haftung im Vertragsrecht
    Der Werkvertrag Art. 363-379 OR
    • Der Werkvertrag Art. 363-379 OR

      • 1300 Seiten
      • 46 Lesestunden

      Das Werkvertragsrecht (Art. 363 379 OR) hat in der juristischen Praxis eine hohe Bedeutung. Dieser Berner Kommentar stellt die einschlägige Lehre und Rechtsprechung gut verständlich dar und beleuchtet die verschiedenen Phasen der Vertragsabwicklung. Er beantwortet häufig gestellte Fragen zum Werkbegriff, zu den Terminen, zur Vergütung sowie zur Haftung der Vertragsparteien. Im Fokus steht die Vertragspraxis: Die fundierten Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts zeigen Probleme auf, die es mit geschickter Vertragsgestaltung zu umgehen gilt. Der Kommentar unterbreitet mögliche Lösungsansätze und weist auf verbreitete, vom Gesetz abweichende Vertragsklauseln hin. Besondere Beachtung erlangen dabei aus der Bau-, Planungs- und IT-Branche bekannte AGB: die SIA-Norm 118, die SIA-Leistungs- und Honorarordnungen für Planerinnen und Planer sowie die SIK-AGB für Informationstechnologie und Telekommunikation. Die klar strukturierte Kommentierung wurde vollständig neu verfasst und erläutert neben den vertragsrechtlichen Themen auch prozessuale Aspekte, die im Streitfall von grosser Bedeutung sind.

      Der Werkvertrag Art. 363-379 OR
    • Wer sich mit der Haftung aus Vertragsverletzung befasst, stösst in Art. 99 Abs. 2 OR auf den Rechtssatz, dass das Mass der Haftung nach der besonderen Natur des Geschäftes bestimmt wird und milder beurteilt wird, wenn das Geschäft für den Schuldner keinen Vorteil bringt. Dieser Rechtssatz spiegelt das Utilitätsprinzip wider, das die Vertragshaftung prägt und verlangt, dass die Haftung je nach Art des Vertrages variiert. Die Dissertation untersucht das Utilitätsprinzip in seinem historischen Kontext, analysiert es aus rechtsvergleichender Perspektive und erörtert, wie man einem vertraglichen Nutzengefälle bei der Haftung Rechnung tragen kann. Sie bietet zwei Antworten: Erstens durch die Milderung der Haftung für den Schuldner; zweitens durch die Verpflichtung des Gläubigers, der den hauptsächlichen Nutzen aus dem Vertrag zieht, den Schaden des Schuldners zu tragen. Praktische Beispiele aus dem Schenkungsrecht und dem Recht des einfachen Auftrags belegen diese Ansätze. Das Utilitätsprinzip ist ein zentraler Bestandteil der Vertragshaftung, dessen Bedeutung heutzutage oft übersehen wird, was diese Dissertation überzeugend widerlegt.

      Die Korrelation von Nutzen und Haftung im Vertragsrecht