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Philipp Kersting

    AGB-Kontrolle kollektiv ausgehandelter Klauselwerke der Wirtschaft
    Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen Schleswig-Holstein
    • 2023

      Das Werk gibt einen umfassenden Überblick über alle mit dem PsychHG zusammenhängenden Fragen und ist eine verlässliche Hilfe für Praktiker, insbesondere in Bezug auf neu in das Gesetz aufgenommene besondere Zwangsmaßnahmen. Am 24.12.2020 ist das schleswig-holsteinische Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) in Kraft getreten. Anstoß für die Überarbeitung des bisherigen PsychKG war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.7.2018 zum Richtervorbehalt bei der Fixierung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Der Anlass wurde aber für eine grundsätzliche Überarbeitung genutzt, um die Rechte der betroffene Menschen zu stärken und das Prinzip der Hilfe vor einer Unterbringung stärker im Normtext zu verankern. Dieser fundierte Praxiskommentar berücksichtigt sowohl die juristischen als auch die medizinischen Aspekte des PsychHG. Er ist eine verlässliche Arbeitshilfe für Richter: innen, Rechtsanwält: innen, Mitarbeitende in Unterbringungskliniken und für die Sozialpsychiatrischen Dienste der Kommunen. Philipp Kersting war bis Ende 2020 an das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein abgeordnet. Dort war er u. a. für das Betreuungsrecht zuständig und als Spiegelreferent gegenüber dem federführenden Gesundheitsministerium eng an der Entwicklung des PsychHG beteiligt.

      Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen Schleswig-Holstein
    • 2016

      AGB-Kontrolle kollektiv ausgehandelter Klauselwerke der Wirtschaft

      Eine Untersuchung zu § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB

      Art und Herkunft Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nach deutschem Recht für den Umfang ihrer Kontrolle grundsätzlich unerheblich. Eine Ausnahme bildet § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB, der Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen sind, privilegiert und einer nur eingeschränkten AGB-Kontrolle unterwirft. Philipp Kersting untersucht, ob und in welchem Maße Klauselwerke, die – ähnlich wie die VOB/B – von den beteiligten Verkehrskreisen gemeinsam entworfen wurden, nach geltendem Recht generell einer privilegierten AGB-Kontrolle unterzogen werden können. Zudem entwickelt der Autor einen konkreten Vorschlag zur Änderung und Erweiterung des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB.

      AGB-Kontrolle kollektiv ausgehandelter Klauselwerke der Wirtschaft