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Bookbot

Peter Gröschler

    1. Jänner 1967
    BGB Allgemeiner Teil
    Itineraria iuris - von Rom nach China
    Actiones in factum
    Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) (Soergel)
    Die tabellae-Urkunden aus den pompejanischen und herkulanensischen Urkundenfunden
    • 2024

      Band 19 des Standardwerkes zum BGB präsentiert in seiner 14. Auflage umfassende Erläuterungen der 759 bis 779 aus dem Schuldrecht. Sie zeichnen sich durch ihre bewährte Qualität aus und berücksichtigen dabei aktuelle Gesetze, Rechtsprechung und Literatur. Der Band umfasst die Kommentierung der Vorschriften über die Leibrente, Erläuterungen zu den unvollkommenen Verbindlichkeiten, zur Bürgschaft sowie zum Vergleich. Jetzt reinlesen: Inhaltsverzeichnis(pdf)

      Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) (Soergel)
    • 2019

      Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Zivilrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Der für das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch zentrale Allgemeine Teil bietet zugleich den ersten Einstieg in das Studium des Zivilrechts. Im Mittelpunkt steht das Rechtsgeschäft, das im alltäglichen Rechtsleben fundamentale Bedeutung hat. Insbesondere werden Willenserklärung, Vertrag und Anfechtung, daneben auch Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit behandelt. Außerdem geht es um Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, Bedingung und Befristung sowie die Stellvertretung. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.

      BGB Allgemeiner Teil
    • 2017

      Ulrich Manthe, der seit mehr als 30 Jahren an der Universität Passau als Professor für Bürgerliches Recht und Römisches Recht wirkt und 2017 seinen 70. Geburtstag feiert, wird mit dieser, von seinen Schülern verfassten Festschrift geehrt. Diese trägt den Titel »Itineraria iuris«, denn Wegbeschreibungen des Rechts waren es, die Ulrich Manthe in seinen unvergessenen Vorlesungen bot. Seine beiden großen Interessensgebiete, das römische und das chinesische Recht, deren wissenschaftliche Durchdringung er entscheidend geprägt hat, spiegeln sich in den Beiträgen der Festschrift wider. Ulrich Manthe hat nicht nur eine Vielzahl von Veröffentlichungen zum römischen Recht vorzuweisen, genannt seien nur seine allseits bekannten Studien zu den Institutionen des Gaius, sondern auch zahlreiche Publikationen zum chinesischen Recht und zur chinesischen Sprache und Kultur. Die Bandbreite der Festschriftbeiträge reicht vom römischen Erbrecht über den gutgläubigen Erwerb nach chinesischem Recht bis hin zur Insolvenzanfechtung nach der InsO.

      Itineraria iuris - von Rom nach China
    • 2002

      Actiones in factum

      Eine Untersuchung zur Klage-Neuschöpfung im nichtvertraglichen Bereich.

      • 322 Seiten
      • 12 Lesestunden

      Aus dem römischen Aktionendenken folgt, dass ein Anspruch nur verwirklicht werden konnte, wenn eine geeignete Klage vorhanden war. Die Anerkennung neuer Ansprüche erfolgte durch die Schaffung neuer Klagen durch den Prätor. In den Digesten finden sich zahlreiche, teils umstrittene Stellen zu actiones in factum, die der Schaffung neuer Klagen dienten. Neben diesen gibt es auch Klagen mit einer formula in factum concepta, wie in den Institutionen des Gaius beschrieben, also Klagen, die auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt abstellen. Das Verhältnis dieser beiden Kategorien ist nicht abschließend geklärt. Insbesondere die klageerweiternden actiones in factum, die mit der lex Aquilia und Innominatkontrakten in Verbindung stehen, wurden jüngst untersucht. Diese Abhandlung behandelt die eigenständigen actiones in factum im nichtvertraglichen Bereich, die bisher nur am Rande betrachtet wurden. Ziel ist es, deren Bedeutung sowie das Verhältnis zu den klageerweiternden actiones in factum und zu den Klagen mit formula in factum concepta zu klären. Anhand einer Quellenuntersuchung wird gezeigt, dass die eigenständigen actiones in factum – entgegen der derzeit vertretenen Thesen – weder zwingend auf den Einzelfall zugeschnitten waren noch notwendigerweise eine formula in factum concepta besaßen.

      Actiones in factum
    • 1997

      Im Jahr 1959 wurde beim Bau der Autostrada del Sole zwischen Neapel und Salerno unweit von Pompeji ein antikes Haus entdeckt, das beim Vesuvausbruch 79 n. Chr. verschüttet worden war. Bei den Grabungen fand man einen Weidenkorb mit zahlreichen römischen Urkunden auf kleinen Holztäfelchen, die durch eine Schlammschicht bewahrt wurden. Diese Urkunden bieten einen faszinierenden Einblick in die Aktivitäten des Bankhauses der Sulpicii in Puteoli, das von Freigelassenen geleitet wurde. Im Fokus stehen spezielle Urkunden, die als 'tabellae' bezeichnet werden und auch aus Herkulaneum bekannt sind. Eine neue Deutung dieser Urkunden legt nahe, dass es sich um Kontoauszüge handelt, die Zahlungen im Dreipersonenverhältnis dokumentieren, insbesondere Zahlungen der Bank im Auftrag ihrer Kunden. Die Bestellung von Bürgschaften deutet darauf hin, dass Darlehensforderungen in Form von nomina arcaria gegen Dritte begründet wurden. Besonders auffällig ist das Fehlen von Informationen zu Rückzahlungszeitpunkten und Zinsen. Die Buchungskürzel Exp. und Acp. erfordern eine Analyse der römischen Buchführung und zeigen, dass die Urkunden Auszüge aus dem codex rationum der Bank sind. Ein Vergleich mit Bankformularen aus gräko-ägyptischen Papyri liefert neue Erkenntnisse über bargeldlosen Zahlungsverkehr und den internationalen Charakter des antiken Bankwesens.

      Die tabellae-Urkunden aus den pompejanischen und herkulanensischen Urkundenfunden