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Spyridon Nikolaos Kremezis

    Unvereinbarkeit der Beteiligung an Massenmedien und Staatsauftragnehmern
    • 2017

      Das Phänomen der Verflechtung von Staatsauftragnehmern und privaten Massenmedien, bei dem Letztere von Ersteren zur Einflussnahme auf die Exekutive in der öffentlichen Auftragsvergabe genutzt werden, wurde vom griechischen Gesetzgeber durch ein Verbot der Beteiligung an Massenmedien für Staatsauftragnehmer angesprochen. Dieses Verbot wirft Fragen zur Vereinbarkeit mit dem europäischen Vergaberecht auf, insbesondere im Kontext der sogenannten Sekundärzwecke. Im Urteil „Michaniki“ (C-213/07) stellte der EuGH fest, dass die Ausschlussgründe in den Richtlinien zwar erschöpfend sind, jedoch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Einflussnahmen durch Massenmedien auf die öffentliche Auftragsvergabe zulässig sind. Dennoch wurde die Regelung als unverhältnismäßig eingestuft, da sie eine unwiderlegbare Vermutung unlauteren Einflusses auf das Vergabeverfahren beinhaltet. Es bleibt zu klären, ob die Unvereinbarkeit zwischen Massenmedien und Staatsauftragnehmern auch über das Medienrecht, als Ausschlussgrund für Rundfunklizenzen, durchsetzbar ist. Die Analyse zeigt, dass eine solche Regelung grundsätzlich gerechtfertigt sein könnte, da der Schutz der Medienvielfalt eine gesetzliche Einschränkung der Medienfreiheit rechtfertigen kann. Auch hier wäre die Prüfung der Verhältnismäßigkeit entscheidend, insbesondere angesichts der Gefahren, die von der Suggestivkraft der Massenmedien für das Demokratieprinzip ausgehen.

      Unvereinbarkeit der Beteiligung an Massenmedien und Staatsauftragnehmern