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Markus Gortan

    Die Stellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds
    • Die Stellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds

      Dargestellt unter besonderer Berücksichtigung fakultativer Aufsichtsräte

      Ein Aufsichtsratsmitglied kann aufgrund von Urlaub oder Krankheit an der Teilnahme an Sitzungen gehindert sein. Um die Sitzung nicht zu gefährden, kann die physische Anwesenheit durch fernmündliche Kommunikationsmittel ersetzt werden. In fakultativen Aufsichtsräten, insbesondere bei Beteiligungen von Bund, Ländern und Kommunen, hat sich die Praxis etabliert, stellvertretende Mitglieder zu benennen, die im Verhinderungsfall die Rolle des ordentlichen Mitglieds übernehmen. Diese Stellvertreter werden in der Regel durch das ordentliche Mitglied auf die Sitzung vorbereitet und stimmen gemäß dessen Vorgaben ab. In der Kommentarliteratur wird jedoch wenig zu stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedern gesagt. Es wird lediglich erwähnt, dass die Stellvertretung aufgrund des fehlenden Verweises in § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 101 Abs. 3 S. 1 AktG nicht verboten ist, ohne zu klären, ob dies auch eine Stellvertretung im Sinne des § 164 BGB umfasst. Dies führt zu Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Stellvertreters, der Haftung zwischen Stellvertreter und ordentlichem Mitglied sowie der Berücksichtigung des Stellvertreters bei der Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate. Das Buch behandelt diese und weitere Probleme der Stellvertretung und dient als praktischer Ratgeber. Es bietet eine ausführliche Erläuterung zur Rechtsstellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds unter Berücksichtigung der Historie sowie der Rechtslage in Öst

      Die Stellung des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds