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Bookbot

Helmar Hentschke

    Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen
    TA Luft 2021
    • TA Luft 2021

      Premium-Ausgabe: Buch und E-Book (PDF+EPUB) + digitale Arbeitshilfen

      • 432 Seiten
      • 16 Lesestunden

      Das Buch liefert praktische Kommentierungen und damit einen kompakten und verständlichen Überblick über alle Änderungen und grundlegenden Anforderungen der TA Luft, die nach langen Verhandlungen 2021 neu gefasst wurde. Hierdurch entstehen kurzfristig gravierende Änderungen, u.a. engere Messrhythmen für IED-Anlagen, verschärfte Immissionswerte und strengere Vorschriften beim Neubau von Gebäuden und Anlagen. Welche gesetzlichen Regelungen die neue TA Luft genau mit sich bringt und wie die betrieblichen Abläufe umstrukturiert werden können, zeigt ganz kompakt das Buch "TA Luft 2021". Inhaltsverzeichnis Übersicht - die neue TA Luft Immissionen und Emissionen (§2) Begriffsbestimmungen und Definitionen Immissionen und Emissionen Anlagetypen Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung (§3) Antragsprüfung von Neuen Anlagen Teilgenehmigungen Vorzeitiger Inbetriebnahme Genehmigungspflicht bei Änderungen Antragsstellung in der Praxis Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§4) Schutz vor schädlichen Einwirkungen und Belästigung Ermittlung der Immissionskenngrößen Überschreitung von Grenzwerten Grenzwerttabellen, Schadstoffdepositionswerte und Klassifizierung Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§5) Vermeidung und Verminderung Stoffgruppen bei Emissionen und Immissionen Ablauf der Messungen Besondere Regelungen für bestimmte Anlagetypen Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Holz, Zellstoff Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel Landwirtschaft, Biogasanlagen Ableitung von Abgasen Nachträgliche Anordnungen (§6) Einschlägige Fristen Maßnahmen Verzicht auf Genehmigung Anhänge der TA Luft Beispiele aus der Praxis

      TA Luft 2021
    • Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.

      Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen