Hacking: Der umfassende Praxis-Guide. Inkl. Prüfungsvorbereitung zum CEHv10
- 1256 Seiten
- 44 Lesestunden
Die kleine Prinzessin verliert beim Baden am Strand ihre wertvolle Perle. Nichts kann sie mehr trösten, sie ist nur noch traurig und weint jeden Tag. Bis eines Tages ein Prinz auf seinem Pferd daher kommt...
Der gezielte Umgang mit Worten im Interesse des Gegenübers
Wer kennt sie nicht, die Suggestivfrage, die eine erwünschte Antwort eigentlich schon vorweg nimmt? Allgemein gilt diese als höchst manipulatives Instrument und ist darum, insbesondere in der Jurisprudenz, eher verpönt als geschätzt. Daniel Schmid widmet sich in der vorliegenden Schrift vor dem Hintergrund seiner persönlichen Erfahrung als Mediator den Fragestellungen, ob sprachliche Suggestion innerhalb von Verhandlungen und Schlichtungen einen Platz haben darf, wo diese in welcher Form auftreten kann und was die Prämissen sein müssen, wenn Suggestion von einem Beteiligten zur Anwendung gebracht wird. Dabei legt er eingangs sein Anliegen transparent dar, grenzt den zu betrachtenden Diskussionsraum ein, beschreibt den von ihm verwendeten Mediationsansatz und wendet sich beginnend mit der Sprache fokussiert dem Thema Suggestion und Manipulation zu. Dabei wird Suggestion zuerst aus einer eher theoretischen Perspektive untersucht und diskutiert, um diese danach im Mediationsverfahren aus interdisziplinären Blickwinkeln und Aspekten darzustellen. Im abschließenden Kapitel legt der Autor seine Schlussfolgerungen und Erkenntnisse vor dem Hintergrund seiner Darstellungen für die Theorie, Praxis und Mediationsausbildung dar und regt einen Ausblick an, wie sich das Thema Suggestion künftig im Kontext der Mediationslandschaft weiter entwickeln könnte. Ist also Suggestion durch Sprache gar nicht so schlecht, wie angenommen?
Die Darlehensgewährung ist für den Darlehensgeber mit Risiken verbunden. Das offensichtlichste Risiko besteht darin, dass der Borger aufgrund einer wirtschaftlichen Krise nicht mehr in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen. In der Zwangsvollstreckung gegen den Borger kann der Darlehensgeber sodann lediglich mit einer geringfügigen Befriedigung rechnen. Diesem Risiko kann unter anderem durch die rechtzeitige Rückzahlung bzw. Besicherung begegnet werden. Rechtshandlungen einer Person können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in der Zwangsvollstreckung mittels der paulianischen Anfechtung betreibungsrechtlich in Frage gestellt werden. Dass dies auch im Kontext von Darlehen gilt, ist spätestens seit dem & apos; Swissair/Zürcher Kantonalbank& apos;-Bundesgerichtsentscheid allgemein bekannt. Die vorliegende St. Galler Dissertation widmet sich der Analyse der paulianischen Anfechtung von Darlehensrückzahlungen und Darlehensbesicherungen. Das Ziel der Untersuchung besteht darin, die Erkennung entsprechender Anfechtungsrisiken zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird die paulianische Anfechtung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch spezifisch im Hinblick auf die Darlehensrückzahlung und Darlehensbesicherung analysiert, wobei die Darlehensgewährung durch Banken im Fokus steht. Darüber hinaus wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum & apos; Sanierungsdarlehen& apos; dargestellt und kritisch beleuchtet.
Obwohl strafrichterliche Behörden in der Lage sein müssen, Täterpersönlichkeiten ohne sachverständige Hilfe angemessen zu würdigen, können sie mangels psychiatrischen Fachwissens insbesondere die Fragen der Schuldfähigkeit und der Sanktionenindikation nicht alleine beantworten. In diesem Kontext kommt der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der ´Psychopathy´ eine vorrangige Bedeutung zu. Betroffene Straftäter wurden lange nicht als ´krank´, sondern als ´böse´ bezeichnet und daher generell für voll schuldfähig sowie für untherapierbar erklärt. Die vorliegende Arbeit bringt zunächst Juristen diese psychischen Störungen näher. Anschliessend wird geprft, ob sich die Meinung, wonach betroffene Straftäter grundsätzlich als voll schuldfähig zu qualifizieren sind, weiterhin stitzen lässt. Danach widmet sich der Autor der Frage, ob solche Straftäter generell in den Straf- oder in den Massnahmenvollzug gehören. Zum Schluss unterzieht er die Zusammenarbeit zwischen Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit einer genaueren Betrachtung und macht Vorschläge, wie diese Zusammenarbeit optimiert werden könnte.