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Bookbot

Mohamad El-Ghazi

    Die Zuordnung von Gesetzesverletzungen zu Sach- und Verfahrensrüge in der strafprozessualen Revision
    Revision der Konkurrenzlehre
    Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024 Bd. I: Gutachten Teil C: Beschlagnahme
    Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 2: §§ 38-79b
    • Vorteile auf einen Blick präzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literatur praxisorientierte Lösungsvorschläge wichtige Teile des Nebenstrafrechts Zur Neuauflage von Band 2In der 5. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Insbesondere die geplanten Änderungen des StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden ausführlich dargestellt.ZielgruppeFür die Rechtsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und Gerichte sowie alle Juristinnen und Juristen, die sich intensiv mit Strafrecht befassen.

      Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 2: §§ 38-79b
    • Revision der Konkurrenzlehre

      Unrechts- und Schulddivergenzen zwischen Ideal- und Realkonkurrenz

      • 679 Seiten
      • 24 Lesestunden

      Die Untersuchung von Mohamad El-Ghazi zur materiellen Konkurrenzlehre im deutschen Strafrecht beleuchtet die Dichotomie zwischen Ideal- und Realkonkurrenz. Er hinterfragt die dogmengeschichtliche Grundlage dieser Konzepte und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen. Besonders kritisch betrachtet er die Anwendung des Absorptionsprinzips bei mehreren Straftatbeständen durch eine Handlung im Vergleich zum Asperationsprinzip bei mehreren Handlungen. El-Ghazi fordert eine fundierte Rechtfertigung dieser Differenzierung im Kontext des Schuld- und Gleichheitsgrundsatzes, um die gesamte Konkurrenzlehre neu zu evaluieren.

      Revision der Konkurrenzlehre
    • Da das deutsche Strafverfahrensrecht eine allgemeine Sach-, jedoch keine allgemeine Verfahrensrüge kennt, bedeutet die Zuordnung einer Gesetzesverletzung zum Verfahrensrecht eine erhebliche Mehrbelastung für den Revisionsführer. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO legt ihm auf, in seiner Revisionsbegründungsschrift die Tatsachen zu benennen, die den Verfahrensmangel enthalten. Diesem normativen Verlangen gerecht zu werden, erweist sich für viele Revisionsführer als eine außerordentlich große Herausforderung. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen von Sach- und Verfahrensrüge besitzt damit eine erhebliche Praxisrelevanz. Dennoch ist es Wissenschaft und Praxis bislang nicht gelungen, eine dogmatisch saubere Formel zur Distinktion zwischen den beiden Rügekategorien zu benennen. Vielmehr begnügt man sich heute weitestgehend damit, dem Anwendungsbereich der Verfahrensrüge die Regelungen zu unterstellen, die „bestimmen, auf welchem Wege der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist“. Sowohl die fehlende dogmatische Verankerung als auch die Unbestimmtheit dieser tradierten Formel geben Anlass dazu, sich auf die Suche nach einem alternativen Lösungsansatz zu begeben, welcher der praktischen Bedeutung der Abgrenzungsfrage auch in dogmatischer Hinsicht gerecht wird.

      Die Zuordnung von Gesetzesverletzungen zu Sach- und Verfahrensrüge in der strafprozessualen Revision