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Jörg Neuner

    1. Jänner 1958
    ANUÁRIO 2004/2005 Escola Superior da Magistratura do Rio Grande do Sul - AJURIS - Tomo II. Volume 01: Jurisdição e Direitos Fundamentais
    Die Rechtsfindung contra legem
    Sachenrecht
    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts
    • Der Klassiker Das von Karl Larenz begründete, vormals von Manfred Wolf bearbeitete und von Jörg Neuner fortgeführte Werk behandelt neben den einzelnen Normen des BGB AT auch das System und die Grundlagen des geltenden Privatrechts. Es bildet so den Schlüssel zu einem vertieften Verständnis des Bürgerlichen Rechts. Die Neuauflage wurde auf den aktuellen Stand der nationalen und europäischen Gesetzeslage gebracht. Zudem wurde das Werk an zahlreichen Stellen überarbeitet und ein neuer Abschnitt zum Persönlichkeitsschutz eingefügt. Vorteile auf einen Blick Einführung in die Grundlagen und Grundprinzipien des BGB klare, prägnante und eingängige Darstellung zahlreiche Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung Probleme werden nicht isoliert, sondern in systematischem Zusammenhang erörtert Argumentationshilfen für Klausuren und Hausarbeiten Der Autor Prof. Dr. Jörg Neuner ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht sowie Rechtsphilosophie an der Universität Augsburg.

      Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts
    • Die Rechtsfindung contra legem

      • 220 Seiten
      • 8 Lesestunden

      Die Arbeit versucht, die Problematik der Rechtsfindung contra legem in dem die Judikative konfrontierenden Gesamtkontext zu erörtern. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf staatsrechtlich-methodologischem Gebiet. Sie behandelt die Bindung des Richters an das „Recht“ gem. Art. 20 III GG, die Bindung des Richters an das Gesetz und die Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzesderogation. Seit Erscheinen der 1. Auflage hat der Autor eine Reihe von weiteren methodologischen Beiträgen veröffentlicht. In den Kernpunkten des Buches haben sich die Auffassungen des Autors seit Erscheinen der ersten Auflage nicht wesentlich verändert. Insbesondere hält er den in der Arbeit entwickelten contra-legem-Begriff und die darauf aufbauende Methodenkonzeption weiterhin für sachgerecht. Für Richter, Rechtswissenschaftler, Rechtsphilosophen.

      Die Rechtsfindung contra legem