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Bookbot

Rüdiger Zuck

    1. Jänner 1932 – 25. Februar 2023
    Der Apotheker in seiner Apotheke
    Anwalts-GmbH
    Wirtschaftsverfassung und Stabilitätsgesetz
    Kommentar zur Kammerrechtsprechung des BVerfG in den Verfassungsbeschwerdesachen des Jahres 2011
    Meisterwerke naiver Malerei
    Naive Malerei
    • 2007

      Die 2. Auflage der Studie adressiert das anhaltende Interesse der Patienten an alternativen Therapierichtungen, insbesondere der anthroposophischen Medizin, die auf Rudolf Steiners Menschenbild basiert. In dieser Auflage wird die „Deklaration zum Recht der anthroposophischen Medizin“ der Medizinischen Sektion am Goetheanum von 2011 detailliert dargestellt und rechtlich kommentiert. Das Ziel des Bandes ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen der anthroposophischen Medizin zu erläutern und ihren Anspruch auf die Durchsetzung eines besonderen Therapiekonzepts zu verdeutlichen. Diese Medizin betrachtet den Menschen als ein Wesen, das aus vier Komponenten besteht: dem physischen Leib, dem Ätherleib, dem Astralleib und der Ich-Organisation, die zu den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen über den menschlichen Körper hinzukommen. Der Autor hebt die Doppelfunktion des „Rechts“ hervor, indem er sowohl den aktuellen Rechtsstand beschreibt als auch einen Rechtsanspruch formuliert, der die Eigenständigkeit der anthroposophischen Medizin sichern soll. Als Verfassungsrechtler diskutiert er die Thematik im Kontext des Pluralismus in demokratischen Systemen, wobei er betont, dass es für anerkannte Therapierichtungen neben der Schulmedizin einen angemessenen Platz geben muss.

      Das Recht der anthroposophischen Medizin
    • 2007

      Die Kommentare von Rüdiger Zuck sind mehr als nur Streiflichter zum Juristischen Zeitgeist; die hier gesammelten Beiträge aus den Jahren 1993-2006 sind, in chronologischer Reihenfolge abgedruckt, essayistische Zeitzeugen zu überwiegend verfassungsrechtlichen, medizinrechtlichen und anwaltsbezogenen Themen. Der zufällige Blickwinkel der Einzelbeiträge wird durch die komplette Edition der Beiträge dabei zu einem Ganzen, das dem Leser vermittelt, wie aktuell viele Themen bis heute geblieben sind. Der Interessent erhält zudem Hinweise zu jedem Beitrag, aus welchem konkreten Anlass er entstanden und was aus dem Thema geworden ist. Die Gesamtedition ist mit ihren treffsicheren stilistischen Spitzen einfach ein Lesegenuss!

      Juristischer Zeitgeist
    • 2005

      Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 hat der Gesetzgeber große Teile seiner Reform aus dem Jahr 2003 wieder rückgängig gemacht. Damit fand ein beispielloses Ringen um die Kostenerstattung bei Zahnersatz seinen vorläufigen Abschluss. Die Gesetzeslage ist mehr als unübersichtlich und vom mangelnden Willen aller Beteiligten geprägt, Besitzstände aufzugeben. Die juristische Argumentation ist umso schwieriger, als für die beteiligten Leistungserbringer existenzgefährdende Konstellationen auftauchen. Der vorliegende Kommentar von Zuck geht allen wichtigen Fragen rund um das Zahntechnikrecht im SGB V argumentationssicher nach. Dabei nimmt er nicht nur Stellung zu den umstrittenen Fragen rund um Leistungserbringungspflichten und Vergütungsregelungen, sondern klärt immer auch die sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten bzw. Abläufe. Die Argumentation berücksichtigt dabei konsequent die verschiedenen Gesetzesbegründungen und Vorläuferregelungen im SGB V. Der Kommentar liefert damit eine verlässliche Argumentationshilfe nicht nur für Anwaltschaft und Sozialgerichte, sondern auch für Leistungserbringer, Krankenkassen und die beteiligten Sozialverbänden. Die Darstellung profitiert dabei von der jahrzehntelangen Erfahrung von Professor Dr. Rüdiger Zuck im öffentlichen Recht.

      Kommentar zum Zahntechnikrecht im SGB V
    • 2004

      Die Homöopathie ist eine Art Arzneimitteltherapie. Sie ist vom Gesetzgeber als besondere Therapierichtung anerkannt. Dennoch wird sie von der Schulmedizin als unwissenschaftlich bekämpft. Die verfassungsrechtliche Untersuchung von Zuck zeigt die damit verbundenen Widersprüche auf. Durch die eingehende Untersuchung wird klar, dass es in der vertragsärztlichen Versorgung an einer angemessenen Vergütung homöopathischer Leistungen fehlt. Damit ist die notwendige Forschung verbunden, die ärztliche Weiterbildung nicht durch Beschlüsse des Deutschen Ärztetags zu verwässern. Das ebenfalls statuierte Verbot, in den Packungsbeilagen auf den Anwendungsbereich homöopathischer Arzneimittel zu verweisen, erweist sich in diesem Zusammenhang als, in seiner Zuspitzung, gesetzgeberische »Schamanenmedizin«. Die Arbeit bleibt aber nicht nur der Kritik am Gesetzgeber und der verfassungsrechtlichen Analyse verhaftet. Erarbeitet wird anschließend ein rechtlich haltbares Selbstverständnis der Homöopathie. Professor Dr. Rüdiger Zuck ist ausgewiesen als einer der führenden Verfassungs- und Medizinrechtler.

      Homöopathie und Verfassungsrecht
    • 1999
    • 1999

      Der Apotheker in seiner Apotheke

      Zur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zulässigkeit des Fremd- und Mehrbesitzverbots bei Apotheken

      Die zentralen Bestimmungen des Apothekenrechts in Deutschland gehen vom Berufsbild des „Apothekers in seiner Apotheke“ aus. Folgerungen daraus sind das Verbot des sogenannten Mehrbesitzes und Fremdbesitzes in Apotheken. Die beiden Autoren beleuchten die Grundlagen des gesetzlich fixierten Leitbilds vom „Apothekers in seiner Apotheke“. Sie zeigen, dass das apothekenrechtliche Fremd- und Mehrbesitzverbot sowohl sinnvollen gesundheitspolitischen Zwecken dient als auch den Bestimmungen des Grundgesetzes und des Europarechts entspricht. Das Buch ist eine überzeugende Antwort auf die sogenannten Stange/Taupitz-Thesen. Es ist ein wichtiger Baustein zur rechtlichen Zukunftssicherung des Apothekerberufs.

      Der Apotheker in seiner Apotheke