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Bookbot

Robert Alexy

    9. September 1945
    Robert Alexy
    Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit
    Neukantianismus und Rechtsphilosophie
    Elemente einer juristischen Begründungslehre
    Begriff und Geltung des Rechts
    Theorie der Grundrechte
    Theorie der juristischen Argumentation
    • Gegenstand dieser Untersuchung ist das Kernproblem der juristischen Methodenlehre. Es läßt sich in der Frage formulieren, ob die Jurisprudenz über einen konsensfähigen Regelkanon verfügt, der eine rationale und intersubjektiv prüfbare Kontrolle juristischer Entscheidungstätigkeit ermöglicht. Einigkeit besteht heute im wesentlichen nur im Negativen, nämlich darin, daß das juristische Entscheiden nicht allein durch Gesetz, Präjudiz, Dogmatik und herkömmlich juristische Methodologie, sondern in allen halbwegs problematischen Fällen darüber hinaus durch »außerjuristische« bzw. moralische Wertungen gesteuert wird.

      Theorie der juristischen Argumentation
    • Alexy unternimmt es, unter Berücksichtigung vor allem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine allgemeine Theorie der Grundrechte des Grundgesetzes zu entwickeln. Ihre Kernstücke sind eine Prinzipientheorie und eine Theorie der Struktur subjektiver Rechte. Die Prinzipientheorie ist eine von unhaltbaren Annahmen gereinigte Werttheorie. Die Theorie der Struktur subjektiver Rechte macht die vielfältigen grundrechtlichen Verhältnisse exakt konstruierbar. Auf dieser Basis werden Hauptprobleme der Grundrechtsdogmatik behandelt. Das abschließende Kapitel gilt der Rolle der Grundrechte im Rechtssystem.

      Theorie der Grundrechte
    • Im Zentrum dieses Buches steht das Verhältnis von Recht und Moral. Der Rechtspositivismus behauptet, dass beides zu trennen sei. Sowohl der Begriff des Rechts als auch der Begriff der Rechtsgeltung seien moralfrei zu definieren. Robert Alexy versucht zu zeigen, dass diese These falsch ist. Es gibt erstens begrifflich notwendige Zusammenhänge zwischen Recht und Moral, und zweitens sprechen normative Gründe dafür, die Begriffe des Rechts und der Rechtsgeltung so zu definieren, dass sie moralische Elemente einschließen. Deshalb muss der Rechtspositivismus als umfassende Theorie des Rechts scheitern.0Diese Thesen werden in dem angefügten Artikel 'Die Doppelnatur des Rechts' zu einem System der Institutionalisierung der praktischen Vernunft weiterentwickelt, das alle Elemente des demokratischen Verfassungsstaates erfasst.

      Begriff und Geltung des Rechts
    • Der Neukantianismus hat die deutschsprachige Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts tief geprägt. Hans Kelsen und Gustav Radbruch, ihre führenden Repräsentanten, sind ohne diesen Hintergrund kaum verständlich. Dennoch ist die Rolle des Neukantianismus in der Rechtsphilosophie bislang kaum erforscht. Der Band vereinigt Arbeiten von Philosophen und Juristen, die im Zentrum für interdisziplinäre Forschung (ZiF) in Bielefeld diskutiert wurden. Damit wird ein neuer Blick auf die Rechtsphilosophie des 20. Jahrhunderts eröffnet.

      Neukantianismus und Rechtsphilosophie
    • Frontmatter -- Inhalt -- Jahrestagung 2001 -- Erster Beratungsgegenstand: Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit -- 1. Bericht von Prof. Dr. Robert Alexy, Kiel -- 2. Bericht von Prof. Dr. Philip Kunig, Berlin -- 3. Bericht von Prof. Dr. Werner Heun, Göttingen -- 4. Bericht von Prof. Dr. Georg Hermes, Frankfurt am Main -- 5. Aussprache und Schlussworte -- Zweiter Beratungsgegenstand: Primär- und Sekundärrechtsschutz im Öffentlichen Recht -- 1. Bericht von Prof. Dr. Wilfried Erbguth, Rostock -- 2. Bericht von Prof. Dr. Wolfram Höfling, M. A., Köln -- 3. Bericht von Prof. Dr. Rudolf Streinz, Bayreuth -- 4. Bericht von Prof. Dr. Astrid Epiney, Freiburg (Schweiz) -- 5. Aussprache und Schlussworte -- Verzeichnis der Redner -- Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer -- Satzung

      Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit
    • Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1996 die umstrittene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Tötungen an der innerdeutschen Grenze für verfassungsgemäß erklärt. Danach können sowohl einfache Grenzsoldaten als auch ihre Vorgesetzten bis hin zur politischen Führung der DDR wegen der Tötung von Flüchtlingen strafrechtlich verfolgt werden. Der Autor fragt, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis und in der Begründung richtig ist. Dabei geht es vor allem um drei Probleme. Das erste und wichtigste ist, ob die heutige Bestrafung der damals nach anderem Recht handelnden Täter mit der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich und systematisch hervorgehobenen strikten oder absoluten Geltung des in Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebenen Rückwirkungsverbot vereinbar ist. Das zweite Problem ist, ob man eine heutige Bestrafung ohne die Radbruchsche Formel, also ohne Rückgriff auf überpositives Recht, überhaupt begründen kann, wenn man auf eine nachträgliche Uminterpretation des damals geltenden Rechts der DDR, welche als verdeckte Rückwirkung schlimmer wäre als eine offene, verzichten will. Bei dem dritten Problem schließlich geht es darum, ob die Bestrafung der damals zumeist noch recht jungen Grenzsoldaten mit dem Schuldgrundsatz vereinbar ist. Die Ergebnisse des Bundesverfassungsgerichts werden, außer in der Schuldfrage, für richtig befunden. Ihre Begründung findet Kritik.

      Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu den Tötungen an der innerdeutschen Grenze vom 24. Oktober 1996
    • Recht, Vernunft, Diskurs

      Studien zur Rechtsphilosophie

      Die Beiträge dieses Bandes vereint die Idee, daß zwischen dem Recht, der Vernunft und dem Diskurs ein innerer Zusammenhang besteht. Vernunft bedarf, um in einer Gesellschaft praktisch zu werden, der Form des Rechts, und nur ein diskursiv verfaßtes Rechtssystem kann vernünftig sein. Die bedeutendste Form eines solchen Rechtssystems ist der demokratische Verfassungsstaat. Die hier zusammengefaßten Aufsätze verstehen sich als Bausteine zu einer Theorie seines Rechts.

      Recht, Vernunft, Diskurs