Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung
Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est
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Die Bezeichnung "prätorische Bereicherungsklagen" ist irreführend, da die rechtliche Konstruktion, die es ermöglicht, eine Klage auf den Dritterwerber auszudehnen, bereits im republikanischen Repetundenrecht verwurzelt ist. Zudem wird klargestellt, dass es sich nicht primär um Bereicherung handelt, sondern vorrangig um den Anspruch auf Schadensersatz. Die Analyse beleuchtet somit die historischen und rechtlichen Grundlagen dieser Klageformen und deren tatsächliche Zielsetzung.