Suizid und Euthanasie als human- und sozialwissenschaftliches ProblemAlbin EserAusverkauftBuch bewachen
Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§ 211 [Paragraphen zweihundertelf] bis 213, 217 [zweihundertdreizehn zweihundertsiebzehn] StGB) neu abzugrenzen?Albin EserAusverkauftBuch bewachen