Rüdiger Breuer Bücher






Gegründet im Jahr 1859, zählt die Juristische Gesellschaft zu Berlin zu den ältesten ihrer Art in Europa und blickt auf eine lange Tradition zurück. In der Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin erscheinen seit 1959 ausgewählte Beiträge aus dem reichhaltigen Vortrags- und Veranstaltungsprogramm der Gesellschaft mit dem Ziel, der juristischen Wissenschaft und Praxis in der Hauptstadt ein anspruchsvolles Forum zu bieten.
Selbst auferlegte bzw. gesellschaftlich oder staatlich auferlegte Redetabus haben die chinesische Kulturgeschichte stets ebenso begleitet wie Versuche, sie zu brechen oder zu umgehen. Nicht nur die Philosophie, Historiographie und Literatur haben in diesem Spannungsfeld gestanden, sondern auch das moralische und das bis heute mit Redetabus konfrontierte politische Handeln. Worüber man nicht spricht versammelt elf Beiträge, die einen Bogen vom chinesischen Altertum bis in die Gegenwart spannen und das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln heraus beleuchten. Untersucht werden: Fälle von Inzest in der chinesischen Antike; das Problem häuslicher Gewalt im gegenwärtigen China; die ursprünglich streng vertraulichen „Familienunterweisungen des Zhu Xi“; Ratgeberliteratur zu China mit ihren Empfehlungen und Verboten; die Kritik des republikzeitlichen Schriftstellers und Intellektuellen Lu Xun an Mechanismen der Macht; die Ausrichtung der Forschung zum ‚Buch der Wandlungen‘ ( Yijing ); politischer Faktionalismus im Einparteienstaat China; der Linguist Wei Jiangong und seine Rechtfertigungen sprachpolitischer Maßnahmen; das politische Engagement des Filmschaffenden Shi Hui in den 1940er Jahren sowie die Aktivitäten des Performancekünstlers He Yunchang im politischen und sozialen Kontext der Volksrepublik China. Auf diese Weise entsteht ein facettenreiches Bild von Tabus und Redeverboten in Geschichte und Gegenwart Chinas.
Vorbeugender Hochwasserschutz in Häfen und Werften
Spielräume der Hafenentwicklung
Die vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes einerseits und der Hafenentwicklung andererseits bei richtiger Gesetzesauslegung durchaus in Einklang gebracht werden können. So lassen sich Spielräume der Hafenentwicklung aus bauplanungsrechtlichen wie aus fachplanungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie auch auf der Ebene vorhabenbezogener Einzelfallgenehmigungen begründen. Dabei kommt dem Ausgleich von Retentionsraumverlusten maßgebliche Bedeutung zu. Hierfür bietet sich, naturschutz- und bauplanungsrechtlichen Vorbildern folgend, das Instrumentarium eines hochwasserbezogenen Flächenpools zur Bereitstellung von Ausgleichsflächen sowie hiermit verbundener Retentionsraumkonten an.
Aktuelle Probleme des Umwelt- und Technikrechts
- 106 Seiten
- 4 Lesestunden
Das Institut für Umwelt- und Technikrecht veranstaltete am 9. Juli 2010 aus Anlass seines 70. Geburtstages und des Ausscheidens als Institutsdirektor für Prof. Dr. Peter Marburger ein großes Symposium. Es befasste sich mit aktuellen Problemen des Umwelt- und Technikrechts. Behandelte Themen waren: - Stand der Technik im geltenden Recht - Produktrückruf zwischen öffentlichem Sicherheits- und privatem Vertrags- und Deliktsrecht - Möglichkeiten und Grenzen paktierter Gesetzgebung am Beispiel des Atomrechts - Nachhaltige Entwicklung Der vorliegende Band gibt die Referate des Symposiums wieder.
Den Anstoß zu der rechtlichen Untersuchung hat eine tatsächliche Problematik gegeben, die sowohl in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht als auch für den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Hamburger Hafens eine existenzielle Bedeutung hat: Im letzten Jahrzehnt haben die erheblich gestiegenen Mengen und die stofflichen Belastungen des Baggerguts im Hamburger Raum die Entwicklung eines komplexen Strombau- und Sedimentmanagementkonzepts erforderlich gemacht, das ökologischen ebenso wie wasserbau- und schifffahrtstechnischen Anforderungen entsprechen muss. Demgemäß haben die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und HPA im Juni 2008 ein „Strombau- und Sedimentmanagementkonzept für die Tideelbe“ vorgelegt. Zu klären ist, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen mit den Anforderungen und Zielvorgaben des europäischen und deutschen Rechts in Einklang stehen.