Das Hoheitsgebiet umfaßt das Festlandgebiet einschließlich des Erdinnern und der Binnengewässer (Flüsse, Kanäle, Seen, Staubecken), die Inneren Seegewässer, die Territorialgewässer und den Grund und Untergrund dieser Gewässer sowie den Luftraum über allem. Die Staatsgrenze ist jene Linie, die das Hoheitsgebiet des einen von den Hoheitsgebieten benachbarter bzw. gegenüberliegender Staaten und vom Offenen Meer abgrenzt. Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt oder festgestellt, oder in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auf dem Offenen Meer einseitig festgelegt wurde (vgl. §§ 1 und 2 des Grenzgesetzes der DDR). Die auch heute häufig benutzte Formel von der "Innerdeutschen Grenze" während der Existenz zweier deutscher Staaten, gehört ins Reich politischer Fabeln während des Kalten Krieges. Innerdeutsche Grenzen gibt es zwischen benachbarten Bundesländern. Entscheidend bleibt die absolute Trennung zwischen dem territorialen Grenzregime einerseits, das einer staatsrechtlichen, innerstaatlichen Regelung des anwendenden Staates und dem Verlauf der Grenze anderseits, der völkerrechtlichen und vertraglichen Regelungen zwischen den Nachbarstaaten unterliegt. Nicht die Sicherungsmaßnahmen der DDR an der Staatsgrenze ("Mauer", Stacheldraht) oder die Ein- und Ausreisebestimmungen sind für den Verlauf und Charakter dieser Grenze bestimmend, sondern grundsätzlich die Vereinbarungen zwischen beiden deutschen Staaten.
Klaus Emmerich Bücher






Bis zum Anschluß der DDR an die BRD, oder völkerrechtlich zwischen beiden deutschen Staaten als Beitritt zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, war Berlin die Hauptstadt der DDR. Das war bereits in der Verfassung vom 07. Oktober 1949 geregelt und wurde in der durch Volksentscheid angenommenen Verfassung vom 6. April 1968 bekräftigt. Ganz-Berlin, einschließlich Westberlin, lag inmitten und auf dem Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Im Unterschied zu den im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich und vertraglich bestimmten Regeln, denen auch die Staatsgrenze zwischen den beiden deutschen Staaten unterlag, wie: - Fortsetzung der Grenzlinie nach oben in den Luftraum bis an die Grenze zum Weltraum; - Weiterführen der Grenzlinie senkrecht-nach unten, theoretisch bis zum Mittelpunkt der Erde; - Grenzfestlegungen und Grenzfeststellungen nur in Vereinbarungen zwischen beiden Staaten; - strikte Trennung von staatsrechtlich bestimmten Grenzregime und völkerrechtlich vereinbarten Verlauf der Staatsgrenze, galten diese Regeln an der Grenze um Westberlin nicht. Daraus ergibt sich aus der Sicht des Verfassers die Konsequenz, dass die Grenze um Westberlin einen anderen rechtlichen Charakter haben musste als die Staatsgrenze zwischen der DDR und der BRD. Weil das so war, spielte der politisch umstrittene Status der Hauptstadt der DDR einerseits und der Status Westberlins andererseits eine bedeutende Rolle. Auch die Rechtsstandpunkte beider Seiten waren diametral entgegengesetzt. Fazit: Die Grenze um Westberlin war eine innere Grenze der DDR, an der grundsätzlich ihr Recht galt und wirksam war.
Glaube und Kirche im Sozialismus. Die Trennung von Kirche und Staat. Ein Abriss
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Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und Gesundheit. Die Sehnsucht und das Streben des überwiegenden Teils aller Menschen nach Frieden ist unzweifelhaft. Ob Atheist oder Ungläubiger, Humanist, Freidenker, Christ oder Angehöriger einer anderen Religion, Sozialist, Sozialdemokrat, Christdemokrat, Kommunist, Linker, Landwirt oder Handwerker, Intelektueller oder Industrieller, ob jung oder alt, alle sollte der Wunsch nach einem dauerhaften Frieden vereinen, der diesen Namen wirklich verdient. Jeder Krieg oder jede kriegerische Auseinandersetzung, egal wo sie geführt werden, kostet Menschen Leben oder ihre Gesundheit. Egal ob Militärangehöriger oder Zivilperson. Wie diesem Anliegen in der Deutschen Demokratischen Republik und nach ihrem Anschluss an die Bundesrepublik Deutschland versucht wurde zu entsprechen, wird vom Autor an Hand zahlreicher Beispiele erläutert. Die Rolle der evangelischen Kirche als "Kirche im Sozialismus", ihre Stellung zum Staat sowie ihre unterschiedlichen bzw. gemeinsamen Positionen in den verschiedenen Entwicklungsetappen der 41-jährigen Geschichte des anderen deutschen Staates bzw. das Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten (1949 bis 1990) werden skizzenhaft umrissen. Die konsequente Trennung zwischen Staat und Kirche, auch ein Anliegen des Grundgesetzes für die alte Bundesrepublik Deutschland "es besteht keine Staatskirche", steht dabei im Mittelpunkt.
Die argumentierte Unterscheidung zwischen innerdeutscher Grenze und Staatsgrenze beleuchtet die politischen und rechtlichen Aspekte der deutschen Teilung. Historische Erklärungen, wie die von Willy Brandt und Urteile des Bundesverfassungsgerichts, stellen die Existenz einer innerdeutschen Grenze in Frage und verorten sie im Kontext des Kalten Krieges. Dennoch bleibt die Nicht-Anerkennung dieser Demarkationslinie für die CDU ein zentrales Anliegen, was die anhaltenden Spannungen und unterschiedlichen Interpretationen der deutschen Teilung verdeutlicht.
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