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Norbert Schulte

    Untersuchungen zur Ökologie, Morphologie und Entwicklung von Metallogenium personatum in einer Talsperre
    Joint-Venture-Gesellschaften
    Die anderweitige (ausländische) Rechtshängigkeit im US-amerikanischen Zivilprozeßrecht
    • 2008

      Praxisorientierte Abhandlung in 2. Auflage unter besonderer Berücksichtigung des Jahressteuergesetzes 2007 und der europäisierten Fassung des Umwandlungsteuerrechts (SEStEG). * Neues Kapitel: Immobilien und Joint Venture * Fallbeispiele * Themen im Einzelnen: o Vor- und Nachteile von inkorporierten Joint Ventures o Weg in ein Joint Venture o Rechtsform und Grundstrukturen der Vertragsgestaltung o Einbringung von Wirtschaftsgütern/Beteiligungen o Due Diligence o Bilanzierung der Joint-Venture-Beteiligungen o Kapitalmaßnahmen und Finanzierung o Beendigung von Joint Venture

      Joint-Venture-Gesellschaften
    • 2001

      Es erscheint selbstverständlich, dass dieselben Parteien nicht gleichzeitig vor zwei inländischen Zivilgerichten über dieselbe Streitsache prozessieren können. In den USA ist die Beachtlichkeit einer anderweitigen Rechtshängigkeit innerhalb derselben Gerichtsgewalt eine gefestigte „common law rule“. Im internationalen Vergleich wird die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens jedoch nicht mit derselben Selbstverständlichkeit beachtet. Insbesondere die USA stehen in dem Ruf, ausländische Parallelverfahren zu ignorieren. Norbert Schulte untersucht, wie das US-amerikanische Zivilprozessrecht auf die Problematik einer anderweitigen (ausländischen) Rechtshängigkeit reagiert. Zu Beginn wird die deutsche Rechtslage skizziert. Während die Grundsätze weitgehend übereinstimmen, bleibt das Verhältnis von ausländischen Feststellungsklagen zu inländischen Leistungsklagen unklar. Zudem werden die Artikel 21 und 22 des EuGVÜ analysiert. Der Hauptteil widmet sich dem US-Recht, beginnend mit den unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen und den Doktrinen, die US-Gerichte anwenden, um die ausländische Rechtshängigkeit zu berücksichtigen. Schulte stellt fest, dass in den USA eine ausländische Rechtshängigkeit häufig durch Aussetzung des Verfahrens berücksichtigt wird, wenn der ausländische Prozess den Rechtsstreit zügig und umfassend beenden kann. Die Vielzahl der möglichen Doktrinen führt jedoch zu uneinheitlichen Prüfungsstandards

      Die anderweitige (ausländische) Rechtshängigkeit im US-amerikanischen Zivilprozeßrecht