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Bookbot

Jürgen Stamm

    1. Jänner 1968
    Numerische Berechnung dreidimensionaler Strömungsvorgänge um Grundwasser-Zirkulations-Brunnen zur In-situ-Grundwassersanierung
    Die Prinzipien und Grundstrukturen des Zwangsvollstreckungsrechts
    Das Zurückweisungsrecht und die Mängeleinrede.
    Regreßfiguren im Zivilrecht
    Die Auflassungsvormerkung
    Bemessung im Wasserbau
    • 2023

      Mit dem Zurückweisungsrecht und der Mängeleinrede haben sich Rechtsfiguren zum Schutz des Käufers etabliert, die das Gesetz als solche nicht kennt. Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs, im Rahmen dessen sich die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache als bloße Leistungsmodalität entpuppt. Dieses Lösungsmodell ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung bewirkt eine im Rücktrittsrecht bereits angelegte Antizipation der Mängelrechte des Käufers. Erweist sich das Zurückweisungsrecht auf diese Weise als eine begriffliche Verselbstständigung, so gilt dies ebenso für das Phantom der Mängeleinrede. Der Kanon der Mängelrechte macht eine Differenzierung unausweichlich. Der Nacherfüllungsanspruch bewirkt ein Zurückbehaltungsrecht. Die weitergehenden Mängelrechte führen zu Mängeleinwendungen. Eine Mängeleinrede hat der Gesetzgeber hingegen nur für den Fall der Verjährung vorgesehen.

      Das Zurückweisungsrecht und die Mängeleinrede.
    • 2017

      Bemessung im Wasserbau

      Klimaanpassung, Untersuchungen, Regeln, Planung, Ausführung

      Das Dresdner Wasserbaukolloquium belegt in seiner langjährigen Tradition im Rahmen der diesjährigen Veranstaltung ganz bewusst den Schwerpunkt „Wasserbau und Umwelt“ und ermöglicht damit Wissenschaftlern, Behördenvertretern und Experten - durch die Präsentation aktueller Forschungsergebnisse ebenso wie durch den Austausch von Erfahrungskompetenz - die zahlreichen Facetten dieser lebenswichtigen Interaktion auszuleuchten. Wasserbau und Umwelt fuhren uns zusammen.

      Bemessung im Wasserbau
    • 2007

      Die Prinzipien und Grundstrukturen des Zwangsvollstreckungsrechts

      Ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene

      • 703 Seiten
      • 25 Lesestunden

      Im Prozess der europäischen Einigung ist das Zwangsvollstreckungsrecht derzeit eher als ein Stiefkind zu bezeichnen. Die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich darin begründet, dass es bislang in den meisten europäischen Ländern an einer dogmatischen Aufarbeitung der Prinzipien und der Grundstrukturen der Zwangsvollstreckung mangelt. Vor diesem Hintergrund verfolgt Jürgen Stamm den Ansatz, das Vollstreckungsrecht mit seinen vermeintlichen Eigenarten auf die bekannten Strukturen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts zurückzuführen. Eine angemessene Schnittstellenbildung zwischen privatem und öffentlichem Recht eröffnet die Chance, die tradierten Prinzipienkataloge dieser beiden Rechtsgebiete für das Vollstreckungsrecht fruchtbar zu machen. Dabei liefert die Betrachtung der Vollstreckungsordnungen der europäischen Nachbarn wertvolle Impulse für eine Modernisierung des deutschen Vollstreckungsrechts in Richtung auf eine europäische Rechtsvereinheitlichung. Die Zielsetzung der Untersuchung liegt damit sowohl in der dogmatischen Aufarbeitung der Prinzipien und Grundstrukturen des deutschen Vollstreckungsrechts als auch zugleich in der Schaffung eines einheitlichen Verständnismodells für ein künftiges europäisches Vollstreckungsrecht.

      Die Prinzipien und Grundstrukturen des Zwangsvollstreckungsrechts
    • 2003

      Die Auflassungsvormerkung

      • 166 Seiten
      • 6 Lesestunden

      Jürgen Stamm nimmt die bereits über ein Jahrhundert andauernde Diskussion um die Rechtsnatur der Vormerkung zum Anlaß, diese Rechtsfigur in Frage zu stellen. Ausgangspunkt der vorliegenden Monographie ist eine Analyse der verworrenen Entstehungsgeschichte der Vormerkung. Die dadurch bedingten prinzipiellen Wertungswidersprüche lassen die Vormerkung als einen Fremdkörper im BGB erscheinen. Jürgen Stamm schlägt eine Gleichstellung der Vormerkung mit der bedingten Verfügung vor. So können die Regelungen zur Vormerkung harmonisch in das Gedankengebäude des BGB eingefügt werden. Bestehende Wertungswidersprüche zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip, zum numerus clausus der Sachenrechte, zum Publizitätsgrundsatz, zur allgemeinen Bedingungslehre sowie zum Prioritätsgrundsatz lassen sich ausräumen. Zugleich kann eine Vielzahl der bislang der Vormerkung zugeordneten Streitfragen auf bekannte Denkmuster zurückgeführt werden. Im Ergebnis ermöglicht das Verständnis der Vormerkung als Fiktion der bedingten Verfügung eine dogmatische Untermauerung der bereits bestehenden Lösungsmuster in Rechtsprechung und Literatur. Jürgen Stamm zeigt Ansätze für eine umfassende Rechtsvereinheitlichung von Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht auf, namentlich im Bereich der sog. Anwartschaftslehre.

      Die Auflassungsvormerkung
    • 2000

      Regreßfiguren im Zivilrecht

      Eine Rückbesinnung auf die Gesamtschuld unter Neubewertung des Zessionsregresses gemäß § 255 BGB und der Drittschadensliquidation.

      Der Verfasser diskutiert eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht, wobei die Gesamtschuld als das zentrale Regreßinstitut des BGB hervorgehoben wird. Er kritisiert die Bemühungen, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren wie den Zessionsregress, die Geschäftsführung ohne Auftrag und die Rückgriffskondiktion zu etablieren, als unnötig. Stattdessen reduziert er die anderen Regreßfiguren auf ihren Kerngehalt und entwickelt neue Abgrenzungskriterien zur Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen im Baurecht vertieft er diese Ergebnisse und beleuchtet die Drittschadensliquidation sowie deren Bezug zum Regreßrecht. Für obligatorische Gefahrentlastung und bestimmte Fälle der mittelbaren Stellvertretung schlägt er eine Reform der Drittschadensliquidation vor, die sich an den gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht orientiert. Indem man dem geschädigten Dritten einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zuspricht, entfällt das Abtretungserfordernis. Dies löst auch Abgrenzungsprobleme zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. In Fällen von Verzögerung und Obhutsfällen lehnt der Verfasser jedoch eine erweiterte Anwendung der Drittschadensliquidation ab, um eine unnötige Ausweitung des Drittschadensersatzes zu vermeiden. Die Arbeit wurde mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster ausgezeichnet.

      Regreßfiguren im Zivilrecht