Anlässlich einer Trennung einer Lebensgemeinschaft kann die Frage plötzlich aktuell werden, welchen Wert das Sofa, die Küchenzeile, die Waschmaschine, der Laptop, die Bibliothek etc. haben? Solche und ähnliche Fragen stellt sich auch der Käufer und Verkäufer, der Geschädigte und Schädiger, der Richter, Rechtsanwalt, Sachverständige, der Eigentümer und viele andere Personen, die mit der Wertverminderung eines Gebrauchsgegenstandes konfrontiert sind. In diesem Werk werden hierzu Berechnungsbeispiele und Bewertungsmöglichkeiten, Tabellen und Lösungen aufgezeigt. Das Werk ist dabei bewusst als Ratgeber für die Praxis ausgelegt.
Antonius Opilio Reihenfolge der Bücher






- 2012
- 2010
Band II der Reihe zum liechtensteinischen Sachenrecht umfasst die Artikel 265 bis 571 und ist ein zentrales Gesetz im liechtensteinischen Zivilrecht, das zusammen mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) wirkt. Das Sachenrecht basiert auf dem schweizerischen Sachenrecht, veröffentlicht im ZGB von 1908, und zeigt weitgehende Übereinstimmungen, sodass die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts auch für Liechtenstein herangezogen werden kann. Allerdings gibt es aufgrund der früheren Rezeption des österreichischen ABGB (1811) wichtige Abweichungen, die sich sowohl im Wortlaut als auch in der Stellung der Bestimmungen und deren Wechselwirkungen mit dem ABGB zeigen. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die ABGB-Bestimmungen außer Kraft gesetzt wurden, fehlte bislang eine umfassende Kommentierung. Der vorliegende Arbeitskommentar zielt darauf ab, dieses Defizit vorübergehend zu mildern, bis eine detaillierte Kommentierung verfügbar ist. Aufgrund des Umfangs wurde das Gesamtwerk in drei Teilbände gegliedert. Mit dem zweiten Teilband erhalten Käufer bei Abnahme des Gesamtwerks auch kostenlos den dritten Teilband und eine CD-ROM mit der gesamten Kommentierung.
- 2008
Akronyme
Begriffe und Zitiervorschläge für den rechtswissenschaftlichen Bereich in Europa mit dem Schwerpunkt deutschsprachiger Länder
- 1098 Seiten
- 39 Lesestunden
HRV - ist dies die Abkürzung für Handelsregisterverfügung oder für Handelsregisterverordnung? Wird der „Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, als IPbpR, IPbürgR, IPBPR, BürgPoRPakt oder UNO-Pakt II abgekürzt oder verwendet man/frau doch den englischsprachigen Ausdruck CCPR (für „UN Convenant on Civil and Political Rights“)? Kommt nach der Abkürzung für Artikel, Absatz, Kapitel, Abschnitt, Titel, Ziffer, etc. ein Punkt oder doch nicht? Solche und ähnliche Fragen stellt sich jeder Jurist im Laufe seiner Karriere vielfach. Insbesondere dann, wenn eine grenzüberschreitende Tätigkeit gegeben ist, kommen alleine im deutschen Sprachraum zusätzlich eine Vielzahl von ähnlichen Abkürzungen oder Varianten hinzu, die oft in einem anderen Land eine andere Bedeutung zugewiesen bekamen. Mit dem vorliegenden Werk wird die Verwendung von Abkürzungen und juristischen Begriffen in der Literatur und Rechtsdatenbanken sowie den gesetzlichen Normen Deutschlands, Liechtenstein, Österreichs, der Schweiz und im europäischen Kontext (EU/EWR) aufgezeigt und Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede festgestellt. Mag. Dr. jur. Anton Schäfer LL. M. ist Gerichtssachverständiger in Österreich und Compliance Officer einer liechtensteinischen Bank und Autor zahlreicher Fachpublikationen.
- 2007
Die Ermöglichung von juristischen Rechtspersonen im Bereich der öffentlichen Hand hat eine lange Tradition. Hierzu zählen neben Körperschaften wie freien Dorfgemeinschaften und Städten auch Stiftungen für gemeinnützige Zwecke, die von der öffentlichen Hand oder kirchlichen Einrichtungen dotiert werden. Zudem sind öffentlich-rechtliche Anstalten, Fonds und wirtschaftliche Unternehmungen zu nennen, die zur Erledigung spezifischer, meist wirtschaftlicher Aufgaben geschaffen wurden und im Eigentum des Staates stehen. Diese juristischen Personen können unter dem Begriff „Staatsbetriebe“ zusammengefasst werden. In Liechtenstein, Deutschland oder Österreich gibt es keinen Typenzwang oder numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Der Staat hat die Freiheit, neue Formen des Verwaltungsvollzugs zu schaffen, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Flexibilität kann jedoch zu einem „wahrhaft Parkinsonschen Wachstum“ der Verwaltungsstrukturen führen. Die Anstalt ist ein vom Gründer beherrschtes Sondervermögen, das keine Mitglieder hat, sondern „Benutzer“. Der Staat haftet in der Regel für die Anstalt. Historische Beispiele in Österreich sind die Krankenversicherungsanstalt oder die Universitäten. In Liechtenstein wurde die erste Anstalt des öffentlichen Rechts 1923 gegründet und später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Begriff „Anstalten“ wird oft unscharf verwendet und umfasst
- 2007
Dieser Titel wurde für den Rechtsanwender, den Advokaten, Rechtsanwalt u. a., der vor einem liechtensteinischen Gericht auftreten muss, zusammengestellt. Darin sind die wichtigsten zivilprozessrechtlichen Regelungen, Gebührengesetze, der Rechtsanwaltstarif und verschiedene Hilfsmittel (Tabellen, Berechnungsvorschläge, Hinweise zu Fristenberechnung und Gerichtsferien etc. etc.) enthalten. Adressen und Links zu den wichtigsten liechtensteinischen, deutschen, österreichischen, schweizerischen, den europäischen und internationalen (Justiz-)Einrichtungen, die für den Juristen wichtig sind, samt Kommunikationsnummern runden das Werk ab. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis hilft bei der raschen Suche, spezielle Begriffe aus der liechtensteinischen, österreichischen und schweizerischen Rechtssprache werden erläutert. Die kompakte Form erlaubt die Mitnahme in jeder Tasche.
- 2004
Die Prüfungsvorbereitung ist eine wichtige Sache, wie jeder/jede ReferendarIn bzw. StudentIn bestätigen kann. Zu einer guten Prüfungsvorbereitung gehört auch die Kontrolle des gelernten Stoffes. In diesem Werk wird durch gezielte Fragen aus praktischen Prüfungen der Stoff in „Frage und Antwort“ wiedergegeben. Dabei sind Fragen und Antworten so formuliert, wie es sich aus der Prüfungssituation an deutschsprachigen Hochschulen ergibt. Die Fragen sind kurz, die Antworten ausführlicher. Jede Frage sollte den Benutzer dazu bringen, nicht nur die darunter angeführte Antwort zu kennen, sondern darüber hinaus vorhandenes Wissen aktivieren. Können in diesem Werk gestellte Fragen vom Benutzer nicht beantwortet werden, so sollen die Antworten zum vertieften Studium in Lehrbüchern anregen und weiterhelfen. Das Buch dient nicht zur ausschließlichen Prüfungsvorbereitung, sondern ist als eine Hilfe gedacht.
- 2003
Die Verfassungsdebatte erhielt in der Europäischen Union seit der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza und insbesondere seit der Einsetzung des Reform-Konvents verstärkten Auftrieb. In diesem Werk werden die historischen Hintergründe, die staatsrechtlichen Begriffe, die völkerrechtlichen Vorgaben und Zwänge, die nationalstaatlichen Vorbehalte zur Verfassungsdiskussion sowie die Voraussetzungen für eine Verfassung für die Europäische Union beleuchtet und untersucht. Auch der teilweise in der Lehre und Politik vertretenen Auffassung, dass die Europäische Union bereits eine Verfassung habe bzw. mit den Verfassungen der Mitgleidstaaten einen Verfassungsverbund bilde, wird nachgegangen. Im Endteil werden die Möglichkeiten und Chancen der Europäischen Union in den nächsten Jahren untersucht, um zu einer bundesstaatlichen Verfassung zu gelangen.
- 2003
Die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften unterlagen in den letzten 20 Jahren einem großem quantitativen und qualitativem Wandel. Seit der Gründung der Europäischen Union mit dem Vertrag von Maastricht wurde der Unionsvertrag und der Vertrag der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft in drei bzw. vier großen Regierungskonferenzen bearbeitet, überarbeitet, erweitert bzw. verändert. Für viele Bereiche, z. B. den EWR, die Europaabkommen etc. ist jedoch eine frühere Fassung noch relevant. Auch zeigt sich erst durch den Vergleich der verschiedenen Textfassungen die maßgeblichen Fortschritte deutlich. Interessanterweise wurde bis jetzt noch kein Versuch unternommen, eine solche vergleichende und gegenüberstellende Textsammlung zu veröffentlichen. Das vorliegende Werk ist vor allem für den Praktiker im Europäischen Recht und den Studierenden sowie die Hochschulen ein wichtiger Behelf. Die Veränderung des Textes seit der Einheitlichen Europäischen Akte bis zum Vertrag von Nizza wurde in einer übersichtlichen Struktur und leicht nachvollziehbar dargestellt. Die Veränderung vom funktionellen Wirtschaftsvertrag (Zollunion) zur umfassenden Wirtschafts- und Währungsunion, politischen Union und Ansätze einer Sozialunion wird darin deutlich aufgezeigt.