Die Verfassung ist die zentrale Rechtsgrundlage eines Staates. In Deutschland spielt neben dem Grundgesetz auch die Verfassung der Bundesländer eine bedeutende Rolle, insbesondere die Hessische Verfassung von 1946, die durch zahlreiche Änderungen modernisiert wurde. Diese umfassen Artikel zum Umweltschutz, zum Schutz des Sports, zur Verlängerung der Wahlperiode des Landtags auf fünf Jahre und Regelungen zum Landeshaushalt. Der Kommentar bietet kompetente und praxisnahe Erläuterungen, die das Verständnis des hessischen Verfassungsrechts fördern. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Aspekte werden logisch verknüpft, sodass auch weniger Rechtskundige die Materie nachvollziehen können. Die Darstellung ist so klar, dass auf alle verfassungsrechtlichen Fragen Antworten gefunden werden. Praktische Erwägungen führten dazu, dass der Kommentierung der Gesetzestext vorangestellt wurde. Ein systematisches Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches Abkürzungsverzeichnis, ein detailliertes Literaturverzeichnis und ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtern den Zugang zu Informationen. Der Kommentar dient als Arbeits- und Orientierungshilfe für kommunale Mandatsträger, die Rechtspraxis, die Aus- und Fortbildung in der Verwaltung sowie für interessierte Bürger. Die Autoren sind erfahrene Richter, die auch am Staatsgerichtshof tätig waren.
Carsten Schütz Bücher


Die Neuen Steuerungsmodelle haben die Justiz erreicht. Damit sind für die Richter als rechtsprechende Gewalt besondere Gefahren verbunden, weil sie ihre Tätigkeit in einem rein exekutiv dominierten Umfeld ausüben. Gleichzeitig besteht nur eine geringe gesetzliche Regelungsdichte hinsichtlich der Rechtsprechungsverwaltung. Es fehlt ein verfassungsrechtlicher Unabhängigkeitsbegriff. Carsten Schütz entwickelt angesichts des insoweit beschränkten Stellenwerts des Gewaltenteilungsprinzips eine fundierte Dogmatik der richterlichen Unabhängigkeit gem. Art. 97, 92 GG, die die Exekutive in ihre verfassungsrechtlichen Schranken weist und dem Gesetzgeber eine zentrale Rolle zuerkennt. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden schließlich Kosten-Leistungsrechnung, Controlling, Budgetierung, Benchmarking und Qualitätsmanagement in den Gerichten auf ihre - unter Bedingungen weithin zu bejahende - verfassungsrechtliche Zulässigkeit überprüft.