Kapitalersetzendes Darlehen und Gebrauchsüberlassung bei der GmbH
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Bei der Sachüberlassung, die zugleich den Begriff der Betriebsaufspaltung erfüllen kann, sind sowohl die Grundsätze des eigenkapitalersetzenden Darlehens wie auch die Grundsätze zum qualifiziert faktischen Konzern anwendbar. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes als eine zweifache Einschränkung der Bestimmung des 13 Abs. 2 GmbHG, wonach der Gesellschafter persönlich nicht haften soll. Demnach ist die Betriebsaufspaltung als eine der interessantesten Unternehmensformen zumindest aus haftungsrechtlicher Sicht problematisch geworden. Untersucht wird in der vorliegenden Abhandlung insbesondere die Rechtsfolge der von der Rechtsprechung vorgenommenen Gleichstellung von Darlehensgewährung und Gebrauchsüberlassung, wobei der steuerliche Hintergrund dieser zivilrechtlichen Gestaltung eingehend dargestellt wird.