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Strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte der Fristenregelung

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Die von FristenlösungsgegnerInnen so vehement verfochtene Idee eines Lebensrechts Ungeborener ist rechtshistorisch relativ jung. Gerade das Kirchenrecht hat erst um die Jahrhundertwende Vorbehalte gegen die Menschqualität der Leibesfrucht aufgegeben. Die Geschichte lehrt uns, dass Abtreibungsverbote unabhängig von der Einschätzung der Rechtsnatur des Ungeborenen bestanden. Das heute so beliebte Argument des Lebensrechts war auch jenen Kulturen unbekannt, deren Rechtsordnung ein Abtreibungsverbot beinhaltete. Vor diesem Hintergrund erscheinen Abtreibungsverbote als willkürliche (ehe)männliche Bemächtigung über den weiblichen Körper. Es verwundert daher nicht, dass sich anlässlich der Einführung der Fristenregelung am 1. 1. 1975 in erster Linie männliche Menschen dazu berufen sahen, das Für und Wider der straflosen Abtreibung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate zu diskutierten. Die herrschende juristische Lehre sieht in der Fristenregelung auch heute noch einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht. Darüber hinaus ortet sie einen Widerspruch zu dem in § 22 ABGB verheißenen Rechtsschutz für das ungeborene Leben. Der vorliegende Band hat es sich zur Aufgabe gemacht, zu einer Entemotionalisierung des Diskurses beizutragen und einen feministischen Zugang zu diesem männlich dominierten Thema zu eröffnen. Die dunklen Erfahrungen des Nationalsozialismus haben deutlich gemacht, welche Perversionsgefahren der Respektlosigkeit vor der weiblichen Autonomie innewohnen.

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Strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte der Fristenregelung, Eva-Maria Moser

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Erscheinungsdatum
2001
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