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Sicherungsinstrumente bei Konsortialfinanzierungen von Hypothekenbanken

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Durch Fusionen und Unternehmensübernahmen entstehen gegen-wärtig zunehmend riesige Wirtschaftskonzerne, die für die Finan-zierung ihrer Projekte immense Summen an Fremdkapital benötigen. Eine einzige Bank wird derart hohe Kreditsummen aus risiko- und geschäftspolitischen Gründen kaum zur Verfügung stellen. Zudem sind Banken bei der Kreditgewährung solcher Summen bankaufsichtsrechtliche Grenzen gesetzt. Deshalb bilden Banken regelmäßig Kreditkonsortien. Um Kosten zu sparen, erfolgt in der Praxis die Bestellung der Sicherheiten nur für eine Bank. Diese Bank, in der Regel der Konsortialführer, verwahrt und verwaltet die bestellten Sicherheiten für die anderen Konsorten und gibt im Sicherungsfall entsprechende Teile frei. Die Finanzierung mittels Konsortialkredit gewinnt auch im Rahmen der Immobilienfinanzierung an Bedeutung. Dabei stellt sich die Frage nach der Besicherung durch Grundpfandrechte, insbe-sondere Grundschulden. Aus Kosten- und Vereinfachungsgründen werden Buchgrundschulden in der deutschen Praxis nur einer am Konsortium beteiligten Bank bestellt, welche die Sicherheiten für die übrigen Institute verwahrt. Briefgrundschulden werden regelmäßig durch Teilabtritt ohne Bildung von Teilgrundschuld-briefen auf die einzelnen Konsorten übertragen. Bei diesen Konstellationen ergeben sich nach deutschem Recht eine Reihe von Problemstellungen. Im Falle der treuhänderischen Verwahrung der Buchgrundschuld durch nur einen Konsorten stehen die Rechte der Übrigen für den Fall in Frage, dass Gläubiger des Verwahrers im Rahmen einer Einzel- oder Gesamtvollstreckung auf die Sicherheit zugreifen wollen. Für Hypothekenbanken ergibt sich zusätzlich das Problem, ob ein nicht auf sie eingetragenes Grundpfandrecht als „erworben“ i. S. d. HBG angesehen werden kann und somit überhaupt ein zulässiges Geschäft vorliegt. Auch mit der Teilabtretung von Briefgrundschulden ohne die Bildung von Teilbriefen sind einige Rechtsprobleme verbunden. Nicht alle denkbaren Lösungen sind letztlich gangbar. Ob sich eine Hypothekenbank an einem Kreditkonsortium betei-ligen kann und insbesondere unter welchen Voraussetzungen sie sich dann mittels Pfandbriefen refinanzieren kann, wird in dieser Arbeit behandelt.

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2002

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