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Verwalten durch Zurückbehalten

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Die Verwaltung ist oft ermächtigt, öffentliche Zwecke durchzusetzen, indem sie Leistungen bis zu einer „Gegenleistung“ vorläufig nicht erbringen muss oder Vermögensgegenstände nicht herauszugeben braucht. Zurückbehalten als Handlungsform hat vielfältige Ausprägungen in nahezu allen Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts. Bekannte Beispiele sind etwa im Zollrecht die Beschlagnahme nichtverzollter Waren, im Beamtenrecht die Einbehaltung von Bezügen oder im Ordnungsrecht die Nichtherausgabe sichergestellter Gegenstände wegen Kostenforderungen. In zunehmendem Maße werden zudem Leistungsrechtsverhältnisse nach dem Prinzip von „Fördern und Fordern“ umgestaltet. Viele Zurückbehaltungsbefugnisse haben sich in Anlehnung an zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte herausgebildet. Sie werden von Rechtsprechung und Literatur gemäß diesem Verständnis behandelt und nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Handlungsform wahrgenommen. Der Verfasser diskutiert die Leistungsfähigkeit zivilrechtlicher Erklärungsansätze und ihre Übertragbarkeit auf die Zurückbehaltungsbefugnisse des Verwaltungsrechts. Er zeigt öffentlich-rechtliche Begründungsansätze jenseits von Treu und Glauben auf. Zurückbehalten erweist sich als abgrenzbare Handlungsform der Verwaltung, die in besonderer Weise auf die inneren Strukturen von Verwaltungsrechtsverhältnissen bezogen ist und von daher ihre Konturen und Grenzen erfährt. Die Arbeit behandelt Merkmale, Voraussetzungen und Fehlerfolgen dieser besonderen Handlungsform der Verwaltung, ihre Leistungsfähigkeit und systematische Stellung und geht auf Rechtsschutzmöglichkeiten ein.

Buchvariante

2003, paperback

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