Umfang des Schadenersatzes bei nicht zur Perfektion gelangten Verträgen
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Die Rechtsfigur der culpa in contrahendo wird seit ihrer Entwicklung durch Jhering mit der Rechtsfolge des negativen Vertragsinteresses verknüpft – eine Verknüpfung, die in der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre kaum in Frage gestellt wird. Da das negative Interesse in aller Regel von geringerem Umfang ist als das positive Interesse, führt die Zusprechung nur des negativen Interesses faktisch zu einer Schlechterstellung des Geschädigten. In der vorliegenden Dissertation erläutert die Autorin die historischen Grundlagen dieser Verknüpfung und zeigt anhand einer rechtsvergleichenden Untersuchung auf, dass die Zusprechung des positiven Interesses trotz fehlenden Vertrages in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt ist. Neben der Erarbeitung entsprechender dogmatischer Ansätze wird auch der Streitfrage nachgegangen, ob das negative Interesse durch das positive begrenzt wird. Besondere Beachtung findet das US-amerikanische Recht. Die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in Fallgruppen verdeutlicht, dass das positive Interesse bereits de lege lata als Folge der vorvertraglichen Haftung geschuldet sein kann. Das Werk schliesst mit einer thesenartigen Zusammenfassung der Ergebnisse