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Verwaltungsgerichtlicher Schutz gegen Rechtssätze der Verwaltung

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Die Arbeit behandelt einen der wichtigsten Aspekte unseres Rechtsstaates: die Rechtsschutzgarantie und die konkreten Anforderungen an das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Als Bürger sieht man sich einer Fülle von Rechtssätzen der Verwaltung, d. h. allgemeinverbindlichen rechtlichen Regelungen wie Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften, gegenüber. Nicht selten sieht man sich durch bestimmte Ge- oder Verbote in seinen Rechten verletzt. In diesen Fällen ist besonders interessant, wie man sich gerichtlich zur Wehr setzen kann. Die Arbeit befaßt sich umfassend mit den denkbaren Konstellationen gerichtlichen Schutzes und versucht, Schwachstellen zu kennzeichnen und einer Lösung zuzuführen. Problematisch ist bspw. oftmals ein direktes Vorgehen gegen einen Rechtssatz der Verwaltung. In einigen Fällen kann man einen Rechtssatz mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtlich überprüfen lassen. Soweit dies aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs des § 47 VwGO aber nicht möglich ist, muß dem Bürger eine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden. Hierunter fallen Regelungen mit teilweise erheblichen Auswirkungen wie z. B. die Festlegung von Flugrouten von und zu Flughäfen oder die Festlegung von Pflichtstunden für Lehrer. Die verwaltungsgerichtlichen Klagearten bieten jedoch andere Möglichkeiten, insbesondere die Feststellungsklage. Seit dem Jahr 2002 ist eine neuere Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen. Die Oberverwaltungsgerichte Münster und Mannheim haben Klagen auf Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte durch Verwaltungsrechtsätze für zulässig erachtet. Damit wird es dem Bürger ermöglicht, eine faktisch allgemeinverbindliche Wirkung der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen. In der jüngeren Literatur hat es bisher noch keine Ansätze gegeben, diese Rechtsprechung dogmatisch einzuordnen und auf ihre prozessuale Zulässigkeit zu untersuchen. Die Arbeit hat sich daher dieser Frage angenommen und kommt zu dem Ergebnis, daß die neuere Rechtsprechung ist mit den Voraussetzungen der Feststellungsklage aus § 43 VwGO vereinbar ist und folglich Lücken im Rechtsschutz gegen Rechtssätze der Verwaltung schließt.

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2004

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