Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
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Die Neuauflage: Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das eine strukturelle Veränderung der Anwaltsvergütung (RVG) mit sich bringt, führt auch zu wesentlichen Veränderungen im Beratungs- und Prozesskostenhilfegesetz. Im Beratungshilfegesetz werden zwar nur Details verändert, aber die gesamte Vergütungsregelung der BRAGO ist in teils veränderter Form in das RVG übernommen worden. Dieses neue Gebührengesetz ist schon deshalb schwierig, weil systematisch von der üblichen Rechtstechnik abgewichen wird, die Kosten- und Gebührenfolgen in Textform zu beschreiben. Das RVG beschränkt sich auf die wichtigen Tatbestände, während die zahlenmäßigen Angaben einem Vergütungsverzeichnis zu entnehmen sind; dieses enthält u. a. Definitionen, Vorbemerkungen und „Anmerkungen“ in Form von Gesetzestexten, und alles greift in ausgeklügelter Weise ineinander. Auch bei der Prozesskostenhilfe, die in der ZPO geregelt ist, kommt es auf die Vorschriften des RVG an. Im PKH-Recht wurden die durch das ZPO-Reformgesetz erfolgten Änderungen in § 115 Abs. 1 und in § 127 Abs 2,3 eingearbeitet. Im Rahmen der Kommentierung zu § 114 fand die Änderung der Insolvenzordnung Beachtung, bei Erläuterung des § 115 die Änderung etlicher sozialhilferechtlicher Bestimmungen. Einen ersten Einstieg in die europaweite PKH bietet die Aufnahme der EG-Richtlinie für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Die Praxis wird vor allem in der Zeit nach Einführung des RVG auf Hilfsmittel wie diesen Kommentar dringend angewiesen sein.