Die halbzwingenden Vorschriften des VVG
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Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält zahlreiche sog. „halbzwingende Vorschriften“. Eine vertragliche Abweichung von diesen Vorschriften ist zwar nicht schlechthin unzulässig; auf eine für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung darf sich der Versicherer jedoch „nicht berufen“. Sowohl die Voraussetzungen einer „nachteiligen Abweichung“ als auch deren Rechtsfolge werfen eine Vielzahl von Fragen auf. Bei Abweichungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zusätzlich die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu berücksichtigen. Trotz ihrer großen praktischen Bedeutung sind die halbzwingenden Vorschriften in neuerer Zeit nicht Gegenstand einer systematischen Untersuchung gewesen. Diese Lücke schließt der Verfasser mit seiner Arbeit. Er entwickelt zunächst im ersten Teil allgemeine Grundsätze, wobei ein Schwerpunkt auf der Möglichkeit einer Saldierung von Vor- und Nachteilen liegt. Ferner arbeitet er Regeln für das Verhältnis der Kontrolle nach dem VVG zu den §§ 305 ff. BGB heraus. Die Ergebnisse wendet Dominik Klimke im zweiten Teil der Arbeit auf ausgewählte Beispiele an. Unter anderem behandelt er Prämienerhöhungs- und Bedingungsänderungsklauseln sowie - etwa in der Kraftfahrtversicherung verbreitete - Vertragsstrafen für die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten.