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Die zivilrechtliche Haftung beim Betrieb von Pistenraupen und die Eigenverantwortlichkeit des Wintersportlers

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Ski- und Snowboardfahren hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Massenereignis entwickelt. Jeden Winter verunglücken Wintersportler bei Unfällen, die mit Pistenraupen im Zusammenhang stehen. Die Arbeit widmet sich den dabei entstehenden Haftungsfragen im Rahmen eines deutsch-österreichischen Rechtsvergleichs. Nach einer Bestimmung von haftungsrelevanten Grundbegriffen werden anhand von eingehenden Beispielsfällen die Besonderheiten des Wintersportrechts erläutert. Ansprüche können sich aus Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), Delikts- und Gefährdungshaftung ergeben. Neue Fragestellungen haben sich insbesondere durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz ergeben, das mit § 253 II BGB den Schmerzensgeldanspruch in das allgemeine Schadensrecht eingegliedert hat. Ausgehend vom zentralen Begriff der „atypischen Gefahr“ legt der Verfasser dar, dass Pistenraupen eine „Gefahrenquelle eigener Art“ sind, deren Betrieb mit besonderen Schutzpflichten für den Betreiber einhergeht. Neben den besonderen Schutzpflichten bestimmt der Verfasser zudem die räumliche Grenze der vertraglichen Haftung auf den „organisierten Wintersportraum“, die zeitliche auf die „Pistenbetriebszeiten“. Besonderes Augenmerk wird einem möglichen Mitverschulden des Wintersportlers gewidmet. Im Mittelpunkt stehen hier die FIS- und DSV-Verhaltensregeln. Erstmalig untersucht der Verfasser, ob bei „Quasi-Kollisionen“ Ansprüche aus GoA bestehen. Während in Deutschland sogar ein Schmerzensgeldanspruch über GoA denkbar ist, scheidet in Österreich ein Anspruch aus GoA aus. Ebenfalls wird erstmals eine Lösung für die „Tourengeher- und Seilwindenproblematik“ entwickelt. Tourengeher nutzen vermehrt Pisten zum Aufstieg und zur Abfahrt. Insbesondere nach Ende der Pistenbetriebszeit gibt es Interessenkonflikte, da zu dieser Zeit die notwendige Pistenpräparierung erfolgt. Besondere Gefahren bestehen dann, wenn Pistenraupen mit Seilwinden im Einsatz sind oder Lawinensprengungen durchgeführt werden. Der Verfasser stuft Seilwindenpräparation und Lawinensprengung auch außerhalb der Pistenbetriebszeiten als „Gefahrenquelle eigener Art“ ein. Die korrespondierenden Sicherungspflichten sind umso intensiver, je eher mit einer Gefährdung von Wintersportlern zu rechnen ist. Die Sicherungspflichten finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit und Erkennbarkeit für den Pistenbetreiber. Als weiteres Korrektiv dient das Mitverschulden. Unfallverhütende Hinweise und Verhaltensempfehlungen an Pistenbetreiber und Wintersportler runden dieses Kapitel ab. Anders als in Deutschland wenden Rechtsprechung und Lehre in Österreich Vorschriften der Gefährdungshaftung analog an. Unter Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Gefährdungshaftung entwickelt der Verfasser den Vorschlag, in Deutschland de lege ferenda eine auf die Pistenbetriebszeiten beschränkte „temporäre Gefährdungshaftung“ einzuführen. Mit Sachkunde und Akribie ist ein Teilgebiet des Wintersportrechts knapp, präzise und verständlich aufgearbeitet. Der Wert der Arbeit dürfte sich vor allem bei der Lösung von Fällen in der Praxis erweisen. Technische Fragen sind verständlich erörtert, Rechtsfragen nachvollziehbar diskutiert und mit eigenen Ideen und Vorschlägen angereichert. Der mutige Vorschlag einer temporären Gefährdungshaftung könnte als Diskussionsgrundlage einer künftigen Gesetzesänderung dienen.

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2004

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