Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung nach § 54 UrhG
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Die Frage der Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung der Leermedien- und Geräteabgaben (§ 54 UrhG) hat in der jüngeren Geschichte des Urheberrechts immer wieder eine Rolle gespielt und wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen Anlass zu intensiven Diskussionen gegeben. Im Zusammenhang mit der weiteren Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „2. Korb“) ist vom Bundesministerium der Justiz u. A. die Frage gestellt worden, ob sich eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Leerträgervergütung (§ 87 Abs. 4 UrhG) empfiehlt. Der vorliegende Band der Schriftenreihe beruht auf einem Rechtsgutachten, das der Verfasser hierzu für den Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) erstattet hat.
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Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung nach § 54 UrhG, Horst-Peter Götting
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2004
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- Titel
- Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung nach § 54 UrhG
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Horst-Peter Götting
- Verlag
- BWV, Berliner Wiss.-Verl.
- Erscheinungsdatum
- 2004
- Einband
- Paperback
- ISBN10
- 3830508867
- ISBN13
- 9783830508861
- Reihe
- Schriftenreihe zum Recht des geistigen Eigentums
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- Die Frage der Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung der Leermedien- und Geräteabgaben (§ 54 UrhG) hat in der jüngeren Geschichte des Urheberrechts immer wieder eine Rolle gespielt und wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen Anlass zu intensiven Diskussionen gegeben. Im Zusammenhang mit der weiteren Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „2. Korb“) ist vom Bundesministerium der Justiz u. A. die Frage gestellt worden, ob sich eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Leerträgervergütung (§ 87 Abs. 4 UrhG) empfiehlt. Der vorliegende Band der Schriftenreihe beruht auf einem Rechtsgutachten, das der Verfasser hierzu für den Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) erstattet hat.