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Da der Gesetzgeber wesentliche Begriffe des Schadensrechts nicht definierte, entsprechen schadensrechtliche Urteile nicht immer dem Grundsatz der Billigkeit. Der vorliegende Text zeigt, dass sich aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht mehr Gerechtigkeit im schadensrechtlichen Einzelfall erzielen ließe, wenn man auf die Entschädigung von Nichtvermögensschäden verzichtet, die Belastung des Schädigers nur nach der Spezial- und Generalprävention bemisst, den Ausgleich des einzelnen Schadens aus den Präventionszahlungen der Fallgruppe, zu der dieser Schaden gehört, speist und diese präventiven Zahlungen dann anhebt, wenn sie zum Ausgleich der in einer Fallgruppe angerichteten Schäden nicht mehr ausreichen.
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Die Billigkeit im Schadensrecht aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht, Leonie Lochstampfer
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- 2005
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