Der Ehename bei Eheaufhebung
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Am 1.7.1998 ist das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts in Kraft getreten. Mit ihm wurde das materielle Eheschließungsrecht, bis dahin geregelt im Ehegesetz von 1946, wieder in das BGB zurückgeführt und die dort seit 1938 bestehende Gesetzeslücke gefüllt. Das Eheschließungsrechtsgesetz beseitigte die bisherige Zweispurigkeit des Ehegesetzes, das bei fehlerhaft zustande gekommenen Ehen zwischen Nichtigkeit und Aufhebbarkeit differenzierte, und vereinheitlichte die Folgen solcher rechtsfehlerhafter Eheschließungen in einem neuen Rechtsinstitut der Aufhebbarkeit. Die Rechtsfolgen der beiden bisherigen Institute hat der Gesetzgeber dabei in § 1318 BGB zusammengeführt und dort einheitlich als Folgen der Aufhebung geregelt, ohne jedoch eine Bestimmung über den Ehenamen zu treffen. Die Frage nach der Führung des Ehenamens bei Aufhebung einer Ehe bleibt damit unbeantwortet. Anhand eingehender Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Eheschließungsrechtsgesetzes untersucht vorliegende Arbeit, ob ein mit Eheschließung zum Ehenamen bestimmter Name eines Ehegatten behalten werden darf, wenn die Ehe aufgehoben wird - für den verwitweten oder geschiedenen Ehegatten in § 1355 Abs. 5 S. 1 BGB ausdrücklich angeordnet und bei früherer Eheaufhebung in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bejaht -, oder ob - wie bei früherer Nichtigerklärung - eine Rückkehr zum vorherigen Namen erfolgen muss.