Industrialisierung, Internationalisierung und Patentrecht im Deutschen Reich, 1871 - 1914
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Kann Recht Innovationen befördern? Die Bedeutung rechtlicher Institutionen, lange von der Wirtschaftsgeschichte vernachlässigt, erfährt in den letzten Jahren wieder stärkere Aufmerksamkeit. Das Buch nimmt diese Debatte aus rechtshistorischer Sicht auf. Technikhistorische, wirtschaftshistorische und rechtshistorische Ansätze werden in der Arbeit kombiniert, um die Bedeutung des institutionellen „framework“ für technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu untersuchen. Umgekehrt wird auch die Fortentwicklung des Rechts aufgrund der im Rahmen der Industriellen Revolution aufgetretenen sozialen und technischen Fragen in den Blick genommen. Die Arbeit erklärt die Kodifikation des Reichspatentgesetzes vom 25. Mai 1877 und seine Normanwendungsphase mithilfe institutionenökonomischer Überlegungen. Die wechselseitige Beeinflussung zwischen den Systemen der Wissenschaft, der Ökonomie und des Rechts wird anhand von Beschreibungen in der zeitgenössischen juristischen, volkswirtschaftlichen und technischen Fachliteratur analysiert. Ebenso werden die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die publizierten Entscheidungen und internen Akten des Kaiserlichen Patentamts und des Reichsamts des Innern, die Akten des Deutschen Patentschutzvereins, die Dokumente über die internationalen Patentschutzkonferenzen und Akten aus Unternehmensarchiven ausgewertet. Dabei wird das Augenmerk auf die Frage gelegt, inwieweit das Zivilrecht und das sich entwickelnde Verwaltungsrecht zu Anpassungsleistungen gezwungen waren. Diese bezogen sich zum einen auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff, zum anderen auf verfahrensorganisatorische Aspekte wie die Trennung von Anmelde- und Widerspruchsbehörden. Ein weiterer Punkt betraf die Bestrebungen zur Selbstregulierung der Verbände, welche auf deutscher wie internationaler Ebene verfolgt wurden. Schließlich wird untersucht, wie der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte auf die Soziale Frage reagierten, welche auch auf die Rechtsstellung der angestellten Erfinder bezogen wurde.