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Wegen der zunehmenden Anzahl grenzüberschreitender Insolvenzen gewinnt die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren an Bedeutung. Dazu gehören Insolvenzanfechtungsklagen, Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle und Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter oder Gesellschafter insolventer Gesellschaften. Die Europäische Insolvenzverordnung regelt die internationale Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich, sondern beschränkt sich auf Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen. Charlotte Willemer argumentiert, dass sich die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne ausdrückliche Regelung auf bestimmte insolvenzrechtliche Einzelverfahren erstreckt (vis attractiva concursus). Sie untersucht, welche Einzelverfahren von dieser Attraktivzuständigkeit erfasst werden, mit einem Schwerpunkt auf der umstrittenen Qualifikation von Verfahren im Grenzbereich zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Es zeigt sich, dass die Gerichte im Insolvenzstaat international ausschließlich für insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Feststellungsklagen zuständig sind, während gesellschaftsrechtliche Haftungsklagen, auch wenn sie oft durch die Insolvenz ausgelöst werden, nicht von der vis attractiva concursus erfasst sind.
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Vis attractiva concursus und die Europäische Insolvenzverordnung, Charlotte Willemer
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- 2006
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