Die zivilrechtliche Pflicht zur Anzeige eigener Fehler unter besonderer Berücksichtigung von Anwalt und Arzt
Autoren
Parameter
Mehr zum Buch
Die Dissertation beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen Selbstanzeigepflicht. Eine solche ist für Anwälte, Steuerberater und Architekten anerkannt, die bislang zur sogenannten Sekundärhaftung und damit etwa zu einer tatsächlichen Verlängerung der Verjährung von Regressansprüchen gegen Anwälte gem. § 51 b BRAO a. F. führte. Nach Analyse des aus dem Selbstverantwortungsprinzip fließenden Ausnahmecharakters einer solchen Pflicht untersucht die Arbeit exemplarisch Anwalt und Arzt und begründet unter Berücksichtigung von Berufs-, Zivil- und Verfassungsrecht, dass verfassungsrechtliche Wertentscheidungen eine Selbstanzeige bisweilen verlangen, der Sekundärhaftung aber selbst dann die Grundlage fehlt.
Buchkauf
Die zivilrechtliche Pflicht zur Anzeige eigener Fehler unter besonderer Berücksichtigung von Anwalt und Arzt, Susanne Schwarz
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2006
Lieferung
Zahlungsmethoden
Feedback senden
- Titel
- Die zivilrechtliche Pflicht zur Anzeige eigener Fehler unter besonderer Berücksichtigung von Anwalt und Arzt
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Susanne Schwarz
- Verlag
- Nomos
- Verlag
- 2006
- Einband
- Paperback
- ISBN10
- 3832918930
- ISBN13
- 9783832918934
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Dissertation beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen Selbstanzeigepflicht. Eine solche ist für Anwälte, Steuerberater und Architekten anerkannt, die bislang zur sogenannten Sekundärhaftung und damit etwa zu einer tatsächlichen Verlängerung der Verjährung von Regressansprüchen gegen Anwälte gem. § 51 b BRAO a. F. führte. Nach Analyse des aus dem Selbstverantwortungsprinzip fließenden Ausnahmecharakters einer solchen Pflicht untersucht die Arbeit exemplarisch Anwalt und Arzt und begründet unter Berücksichtigung von Berufs-, Zivil- und Verfassungsrecht, dass verfassungsrechtliche Wertentscheidungen eine Selbstanzeige bisweilen verlangen, der Sekundärhaftung aber selbst dann die Grundlage fehlt.