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Die erschütternden und Abscheu erregenden Bilder von Folterakten und sonstigen menschenverachtenden und erniedrigenden Behandlungen quasi-rechtloser Gefangener in den Internierungscamps von Guantánamo und Abu Ghraib stehen in einem beklemmenden zeitlichen Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der unsäglichen Diskussion über die Legitimierung oder gar Legalisierung und Verrechtlichung der Folter. Die Renaissance einer alten und heutzutage eigentlich nicht mehr für möglich gehaltenen „Folterdebatte“ hat auch das Völkerrecht und den völkerrechtlichen Diskurs erfasst. Die Autoren zeigen die normativen Grundlagen des Folterverbots im Völkerrecht und die Gefährdungen, denen es gegenwärtig ausgesetzt ist, auf und diskutieren die wichtigsten Fragen. Sie kommen zu dem Schluss, dass auch im Völkerrecht „Folter nicht vor Recht gehen“ darf und dass am absoluten Charakter des Folterverbots festzuhalten ist.
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Das Folterverbot im Völkerrecht, Thomas Bruha
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2006
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- Titel
- Das Folterverbot im Völkerrecht
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Thomas Bruha
- Verlag
- Kohlhammer
- Erscheinungsdatum
- 2006
- ISBN10
- 3170194380
- ISBN13
- 9783170194380
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- Die erschütternden und Abscheu erregenden Bilder von Folterakten und sonstigen menschenverachtenden und erniedrigenden Behandlungen quasi-rechtloser Gefangener in den Internierungscamps von Guantánamo und Abu Ghraib stehen in einem beklemmenden zeitlichen Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der unsäglichen Diskussion über die Legitimierung oder gar Legalisierung und Verrechtlichung der Folter. Die Renaissance einer alten und heutzutage eigentlich nicht mehr für möglich gehaltenen „Folterdebatte“ hat auch das Völkerrecht und den völkerrechtlichen Diskurs erfasst. Die Autoren zeigen die normativen Grundlagen des Folterverbots im Völkerrecht und die Gefährdungen, denen es gegenwärtig ausgesetzt ist, auf und diskutieren die wichtigsten Fragen. Sie kommen zu dem Schluss, dass auch im Völkerrecht „Folter nicht vor Recht gehen“ darf und dass am absoluten Charakter des Folterverbots festzuhalten ist.