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Das Bundesverfassungsgericht hat mit „Lissabon“ den Kurs seiner Europarechtsprechung erheblich verschärft und betont auch in den neuen Entscheidungen zur „Euro-Rettung“ und „Sperrklausel Europawahl“ wieder seine seit „Maastricht“ vertretene etatistische „Trinitätslehre“ der staatlich-souverän-national verfassten Demokratie. So bleibt das Europaparlament wegen des fehlenden „Demos“ immer noch ein bloßes „Hilfsparlament“ der nationalen Völker – nichts also, was in Sachen „Volkssouveränität“ oder auch Funktionsfähigkeit wirklich ernst zu nehmen wäre. Und das Bundesverfassungsgericht selbst hält sich über die Stärkung nationalstaatlicher Kontrolle weiterhin als europapolitischer Akteur im Spiel. Nach wie vor zeigt sich daher die „Europafeindlichkeit“ der Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts, die selbst Ausdruck eines „Demokratietheorie-Defizits“ ist.
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Die Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts und Europa, Robert Christian van Ooyen
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2014
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- Titel
- Die Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts und Europa
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Robert Christian van Ooyen
- Verlag
- Nomos
- Verlag
- 2014
- ISBN10
- 3848710692
- ISBN13
- 9783848710690
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- Das Bundesverfassungsgericht hat mit „Lissabon“ den Kurs seiner Europarechtsprechung erheblich verschärft und betont auch in den neuen Entscheidungen zur „Euro-Rettung“ und „Sperrklausel Europawahl“ wieder seine seit „Maastricht“ vertretene etatistische „Trinitätslehre“ der staatlich-souverän-national verfassten Demokratie. So bleibt das Europaparlament wegen des fehlenden „Demos“ immer noch ein bloßes „Hilfsparlament“ der nationalen Völker – nichts also, was in Sachen „Volkssouveränität“ oder auch Funktionsfähigkeit wirklich ernst zu nehmen wäre. Und das Bundesverfassungsgericht selbst hält sich über die Stärkung nationalstaatlicher Kontrolle weiterhin als europapolitischer Akteur im Spiel. Nach wie vor zeigt sich daher die „Europafeindlichkeit“ der Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts, die selbst Ausdruck eines „Demokratietheorie-Defizits“ ist.