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Gegen § 78 Halbs. 2 GmbHG verstoßende Handelsregisteranmeldungen und die Beseitigung ihrer Eintragung

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Die Anmeldungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ihrer Kapitalmaßnahmen zum Handelsregister sind durch sämtliche Geschäftsführer der Gesellschaft vorzunehmen. Die Arbeit untersucht die vom Gesetzgeber in § 78 GmbHG normierten Anforderungen an solche Handelsregisteranmeldungen und geht dabei insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit einer Stellvertretung der Geschäftsführer bei Vornahme der Anmeldungen ein. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Untersuchung der Möglichkeit der Löschung fehlerhaft erfolgter Eintragungen von Amts wegen. Diese wird im Ergebnis unter Berufung auf die Bestandskraft einmal erfolgter Eintragungen verneint.

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Gegen § 78 Halbs. 2 GmbHG verstoßende Handelsregisteranmeldungen und die Beseitigung ihrer Eintragung, Matthias Horn

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2006
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