Mehraktige Rechtfertigungskonstellationen am Beispiel des Festnahmerechts und der Notrechte
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In der Literatur wird - in der Regel nur beiläufig - das Phänomen der so genannten „unvollkommen zweiaktigen Rechtfertigungsgründe“ erwähnt. Teilweise wird dabei auf die besondere Struktur einiger Rechtfertigungsgründe hingewiesen. Der dem Rechtfertigungsgrund zu Grunde liegende Zweck könne bei diesen Rechtfertigungsgründen bzw. -konstellationen nicht schon durch die Vornahme der Tathandlung selbst, sondern erst durch eine weitere Handlung erreicht werden. Aufgrund dessen werden insofern verschärfte Anforderungen an die subjektive Rechtfertigungsseite gestellt. Als Paradebeispiel für einen solchen Rechtfertigungsgrund wird das Festnahmerecht Privater im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO herangezogen. Die Entwicklung eines in sich geschlossenen Konzeptes zum Problem der mehraktigen Rechtfertigungskonstellationen erfordert eine Auseinandersetzung mit Grundfragen der strafrechtlichen Unrechtslehre, wobei zwischen ein- und mehraktigen Rechtfertigungskonstellationen zu differenzieren ist. Die Notwendigkeit subjektiver Rechtfertigungsmerkmale ist heute zwar fast allgemein anerkannt, jedoch herrscht in Rechtsprechung und Schrifttum Uneinigkeit über deren inhaltliche Beschaffenheit. Das Werk enthält eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand zu den subjektiven Rechtfertigungsmerkmalen in einaktigen Rechtfertigungskonstellati onen. Darüber hinaus setzt sich die Verfasserin kritisch mit dem Meinungsstand zu den subjektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen in mehraktigen Rechtfertigungskonstellati onen auseinander. Die Verfasserin entwickelt anhand einer Auslegung von § 127 Abs. 1 S. 1 StPO eine eigene Position zur Rechtfertigung in ein- bzw. mehraktigen Rechtfertigungskonstellationen und überträgt die erarbeiteten Erkenntnisse auf mehraktige Rechtfertigungskonstellationen bei anderen Rechtfertigungsgründen, insbesondere bei den Notrechten.