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Brechmitteleinsatz zur Exkorporation von Betäubungsmitteln

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Seit Beginn der 1990er Jahre verpacken Straßendealer ihr Heroin, Kokain oder Crack portionsweise in Plastik und transportieren die Drogen im Mund zum Verkaufsort. Bei drohender Polizeikontrolle werden die Kügelchen blitzschnell verschluckt und auf diese Weise dem Zugriff der Beamten entzogen. Zur Sicherstellung der Beweismittel werden von den deutschen Strafverfolgungsbehörden Brechmittel eingesetzt. Unlängst hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die zwangsweise Verabreichung dieser sogenannten Emetika gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Auch früher schon wurde vertreten, dass diese Maßnahme die Menschenwürde und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten verletze. Darüber hinaus ist umstritten, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich der zwangsweise Brechmitteleinsatz stützt und ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die Verfasserin setzt sich mit den strafprozessualen, verfassungsrechtlichen und europastrafrechtlichen Fragen insbesondere der zwangsweisen Verabreichung von Emetika auseinander. Wesentliches Ergebnis ist, dass es sich dabei um einen körperlichen Eingriff nach § 81 a Abs. 1 S. 2 StPO handelt, der eine angemessene Strafverfolgungsmaßnahme darstellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten befürchten lässt und weder gegen die Strafprozessordnung noch gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der Untersuchung vorangestellt ist die Auswertung eines umfangreichen Fragebogens zum Brechmitteleinsatz, der von den zuständigen Behörden aller deutschen Bundesländer beantwortet wurde. Hierdurch wird ein umfassendes Bild der Praxis deutscher Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Verabreichung von Emetika gezeichnet.

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2007

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