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Der Gesetzgeber hat klar geregelt, bei welchen Gesellschaften Gesellschafter nicht für Verbindlichkeiten haften, insbesondere bei GmbH und AG, die jedoch mit erheblichem Stammkapital ausgestattet werden müssen. Der Betrieb dieser Gesellschaften ist aus Gläubigerschutzgründen aufwendig. Im Gegensatz dazu haften bei Personengesellschaften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer das Haftungsprivileg nutzen möchte, muss den komplizierten Weg über eine GmbH oder AG gehen. Doch könnte der Gesetzgeber etwas übersehen haben? Fast alle Vorschriften für Personengesellschaften sind dispositiv. Was passiert, wenn der Geschäftsführer einer einfachen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oder oHG) mit seinen Kunden vereinbart, dass nur das Vermögen der Gesellschaft für Forderungen haftet? Wie lässt sich diese Haftungsbeschränkung praktisch umsetzen? Ist sie durch Vereinbarung, AGB oder eine entsprechende Firma möglich? Welche Aspekte sind zu beachten, und akzeptiert die konservative Rechtsprechung diesen Ansatz? Der Autor beleuchtet die Möglichkeiten, die auch in einem traditionsbewussten Rechtssystem bestehen, und zeigt auf, in welchen Fällen eine GbR mit beschränkter Haftung eine kostengünstige Alternative zur GmbH darstellen kann. Er bietet zudem Formulierungshilfen für die Praxis an.
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung, Michael Sartorius
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- 2009
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