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Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

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Eine Internetpräsenz ist für die gesamte Informationsgesellschaft unverzichtbar, nicht nur für Rundfunkveranstalter und Verlage. Im Internet treffen zwei unterschiedliche Welten aufeinander: Rundfunk und Presse. Die zentrale Frage ist, welche Welt im Internet gilt und ob öffentlich-rechtliche Angebote dort existieren sollten. Um diese Fragen zu beantworten, ist eine Auseinandersetzung mit grundrechtstheoretischen Aspekten notwendig. Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG wird als „dienende Freiheit“ interpretiert, was ein umfassendes Onlineengagement des öffentlich-rechtlichen Rundfunks legitimieren soll. Diese Konzeption berücksichtigt jedoch nicht die grundlegenden Veränderungen in der modernen Informationsgesellschaft, in der Medien-Freiheiten auch Jedermann-Freiheiten sind. Zudem steht sie im Widerspruch zur europäischen Grundrechtsdogmatik, die solche „dienenden (Medien-)Freiheiten“ nicht anerkennt. Es ist erforderlich, den individualrechtlichen Kern der Rundfunkfreiheit neu zu beleben. Eine umfassende Online-Präsenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist verfassungsrechtlich unzulässig, es sei denn, sie bietet im Vergleich zu privaten Angeboten einen kommunikativen Mehrwert. Zudem sind besondere Maßnahmen zur Sicherung der Vielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk notwendig. Semistaatliche Strukturen, wie beim ZDF, rechtfertigen kein Gebührenprivileg.

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Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Hubertus Gersdorf

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2009
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