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Hausordnung für Wohnungseigentümer

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AuszugKein Mensch gleicht dem anderen, jeder hat seine eigenen Vorstellungen davon, was ihm und anderen gefällt oder auch missfällt. Was der eine als wohlklingende Musik empfindet, ist für einen anderen eine unzumutbare Geräuschbelästigung. Für manchen sind lärmende Kinder ein Ausdruck unbändiger Lebensfreude, für andere stellen sie einen Störfaktor dar, der ihre Lebensqualität beeinträchtigt. Wieder ein anderer betrachtet Gartenzwerge als possierliche Zeitgenossen, andere betrachten ihn als Verkörperung geistiger Unbedarftheit und kulturellen Niedergangs. Um hier einen interessengerechten Ausgleich zwischen allen Beteiligten und Betroffenen herbeizuführen, bedarf es in jeder Gesellschaft einer gewissen Ordnung, um vermeidbaren Streitigkeiten entgegenzuwirken und ein friedvolles und harmonisches Miteinander zu gewährleisten. Deshalb ist es auch in Wohnungseigentümergemeinschaften erforderlich, Regelungen für das Verhalten in der Gemeinschaft und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu treffen, eine „Ordnung“ zu schaffen, die das Miteinander im Hause regelt. Schwierigkeiten und Probleme einer solchen „Hausordnung“ für Wohnungseigentümer resultieren vor allem daraus, dass Wohnungseigentümer zwar echtes Eigentum erwerben und sich deshalb meist auch als „Herr im Hause“ fühlen, letztlich aber nur „Herr in der eigenen Wohnung“ sind. Dass muss zwangsläufig zu Konfliktsituationen führen. Dies und die für das Wohnungseigentum charakteristische Trennung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sind die Ursache dafür, dass die von den Wohnungseigentümern selbst zu bestimmenden Regelungen immer wieder zu neuen Streitigkeiten führen. Die Fülle der inzwischen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen macht dies eindrucksvoll deutlich, lässt gleichzeitig aber auch nur wenig Hoffnung aufkommen, dass mit einer Hausordnung immer eine dauerhafte „Friedensregelung“ geschaffen werden kann. Letztlich hängt es nämlich von der Bereitschaft und dem guten Willen eines jeden einzelnen Mitgliedes einer Wohnungseigentümergemeinschaft ab, ob die „Hausordnung“ auch zum „Hausfrieden“ beiträgt. Störenfriede wird es immer geben und dann nützt auch die beste Hausordnung nichts. Deshalb bleibt in solchen Fällen in letzter Konsequenz nur der Gang zum Richter, um den Ausschluss uneinsichtiger Wohnungseigentümer aus der Eigentümergemeinschaft zu erreichen. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht diesen letzten Weg ausdrücklich vor, nämlich die Entziehung des Wohnungseigentums. Dazu muss es aber nicht kommen, wenn alle Wohnungseigentümer über ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten informiert sind. Die vorliegende Broschüre zur „Hausordnung in Wohnungseigentums- anlagen“ will zu dieser Information beitragen und anhand der umfangreichen Rechtsprechung Möglichkeiten aufzeigen, Regelungen für ein harmonisches und friedliches Miteinander zu treffen.

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Hausordnung für Wohnungseigentümer, Volker Bielefeld

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2009
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