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Mehrfachmandate in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen juristischer Personen

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Die gleichzeitige Mitgliedschaft einer Person in Leitungs- oder Aufsichtsorganen mehrerer Körperschaften ist eine im In- und Ausland weit verbreitete Rechtstatsache. „Diener zweier Herren“ finden sich typischerweise im Konzernverbund und bei Unternehmensbeteiligungen der öffentlichen Hand. Die vielzitierten „Bankenvertreter“ in den Aufsichtsräten bilden eine weitere Fallgruppe. Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, welchen Verhaltensanforderungen ein Doppelmandatar ausgesetzt ist und welche Möglichkeiten ihm zum Umgang mit Pflichtenkollisionen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird ausführlich untersucht, ob und ggf. in welchem Umfang ein Organmitglied Weisungen Dritter unterworfen sein kann, ein Thema, welches jüngst wieder im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeteiligungen der öffentlichen Hand kontrovers diskutiert wird. Sodann wird die Haftung der beteiligten juristischen Personen für das Handeln des Doppelmandatars bei der jeweils anderen Körperschaft untersucht. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, dass eine Zurechnung der Haftung für die Verletzung der Organpflichten bei einer Gesellschaft zur anderen Gesellschaft entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur unter engen Voraussetzungen stattfinden kann. Als Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundlagen werden insbesondere die Haftung für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (§§ 278 bzw. 831 BGB), die Haftung nach § 31 BGB, konzernrechtliche Sondertatbestände und die Haftung als faktisches Organ behandelt. Die Themen werden rechtsvergleichend nach deutschem und englischem Recht untersucht. Die Arbeit bietet daher auch einen umfassenden Überblick über die Pflichtenstellung und die persönliche Innen- und Außenhaftung der directors einer englischen company. Englische Haftungszurechungskonzepte wie vicarious liability und die Rechtsinstitute des de-facto directors und des shadow directors, für die es nur teilweise funktionale Äquivalente im deutschen Recht gibt, werden ebenfalls dargestellt. Der Vergleich der Rechtsordnungen offenbart, dass trotz teilweise erheblich verschiedener dogmatischer Ausgangspunkte in England und Deutschland verblüffend ähnliche Ergebnisse erzielt werden. Dabei ist in beiden Rechtsordnungen ein Trend zu einer deutlichen Verschärfung der Anforderungen an das Verhalten von Organmitgliedern zu beobachten.

Buchvariante

2009, paperback

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