"Heilung kraft Haftung" gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB
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In § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine „Heilung kraft Haftung“ geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen. Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.
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"Heilung kraft Haftung" gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB, Tomáš Kuhn
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2009
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- Titel
- "Heilung kraft Haftung" gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Tomáš Kuhn
- Verlag
- Duncker & Humblot
- Erscheinungsdatum
- 2009
- ISBN10
- 3428130359
- ISBN13
- 9783428130351
- Reihe
- Schriften zum Bürgerlichen Recht
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- In § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine „Heilung kraft Haftung“ geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen. Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.