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Der Minderheitenschutz nach der schleswig-holsteinischen Landesverfassung
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„Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung“, heißt es in Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Diese Schrift geht schwerpunktmäßig der Frage nach, wie die Einzelmerkmale dieses Verfassungsartikels auszulegen sind. Ein weiterer Akzent wird auf die durch die gegenseitige Befruchtung von Minderheit und Mehrheit entstandene kulturelle Vielfalt gelegt und dabei untersucht, welche rechtlichen Auswirkungen sich zugunsten der hier lebenden Dänen und Friesen ergeben.
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2009
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