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Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen

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Für das Schiedsamtsgesetz – SchAG NRW – und die Verwaltungsvorschriften sind seit der Herausgabe der 6. Auflage einige Änderungen eingetreten. Außerdem ist anstelle des Ausführungsgesetzes zu § 15a EGZPO vom 9. Mai 2000 das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW – vom 26. Januar 2010 getreten. Sowohl das SchAG NRW als auch das JustG NRW sind im Hinblick auf die obligatorische vorgerichtliche Streitschlichtung in Zivilsachen für die Tätigkeit der Schiedspersonen von Bedeutung. Aus diesem Grunde erscheint das JustG NRW, das dem eines Ausführungsgesetzes zu § 15a EGZPO entspricht, unmittelbar nach den Bestimmungen des SchAG NRW. Im Anhang erscheinen als Nr. 1 das (Bundes)Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung – § 15a EGZPO und neu als Nr. 2 ein Auszug des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Februar 2007.

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