Die Vollstreckung von Urteilen auf Leistung Zug um Zug
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Für die Vollstreckung eines Titels auf Leistung Zug um Zug gilt: Der Schuldner muss nur leisten, wenn ihm die Gegenleistung angeboten wird oder er sich bereits in Annahmeverzug befindet. Im Verfahren nach § 756 I ZPO muss der Gerichtsvollzieher deshalb beurteilen, ob der Gläubiger dem Schuldner die Gegenleistung in einer Weise angeboten hat, die den Annahmeverzug begründet. Die dem Gerichtsvollzieher dabei zukommende Prüfungskompetenz ist in Literatur, Rechtsprechung und Praxis sehr umstritten. Insbesondere ist strittig, ob der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung auf ihre materiellrechtliche Mangelfreiheit hin überprüfen kann. Andreas Günther untersucht Umfang und Ausmaß dieser Prüfungskompetenz. Darüber hinaus beleuchtet er die weiteren Vollstreckungsverfahren nach § 756 II ZPO, § 765 ZPO und den §§ 894 I 2, 726 II ZPO.
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Die Vollstreckung von Urteilen auf Leistung Zug um Zug, Andreas Günther
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2010
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- Titel
- Die Vollstreckung von Urteilen auf Leistung Zug um Zug
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Andreas Günther
- Verlag
- Tectum-Verl.
- Erscheinungsdatum
- 2010
- Einband
- Paperback
- ISBN10
- 3828823165
- ISBN13
- 9783828823167
- Reihe
- Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag : [...], Reihe Rechtswissenschaften
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Für die Vollstreckung eines Titels auf Leistung Zug um Zug gilt: Der Schuldner muss nur leisten, wenn ihm die Gegenleistung angeboten wird oder er sich bereits in Annahmeverzug befindet. Im Verfahren nach § 756 I ZPO muss der Gerichtsvollzieher deshalb beurteilen, ob der Gläubiger dem Schuldner die Gegenleistung in einer Weise angeboten hat, die den Annahmeverzug begründet. Die dem Gerichtsvollzieher dabei zukommende Prüfungskompetenz ist in Literatur, Rechtsprechung und Praxis sehr umstritten. Insbesondere ist strittig, ob der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung auf ihre materiellrechtliche Mangelfreiheit hin überprüfen kann. Andreas Günther untersucht Umfang und Ausmaß dieser Prüfungskompetenz. Darüber hinaus beleuchtet er die weiteren Vollstreckungsverfahren nach § 756 II ZPO, § 765 ZPO und den §§ 894 I 2, 726 II ZPO.