Formelle und materielle Enteignung gemäss den Fluglärmentscheiden des Bundesgerichtes
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Anfangs 2008 beurteilte das Bundesgericht Entschädigungsforderungen von 17 Grundeigentümern wegen Lärmbelästigung durch den Betrieb des Flughafens Zürich. Diese Fälle wurden, weil sie als typisch erschienen, aus über 19000 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission eingereichten Begehren vorweg entschieden. Das Bundesgericht bezeichnete diese Urteile selbst als & apos; Pilotentscheide& apos;. Letztere führen zwar die Praxis weiter, welche in Sachen Lärmbelästigung ab Hauptverkehrsstrassen mit den drei Entschädigungsvoraussetzungen der Schwere, Spezialität und Nichtvorhersehbarkeit erarbeitet worden ist. Dabei kam es jedoch zu einer Weiterentwicklung wegen der sich aus dem Flugverkehr ergebenden Besonderheiten. Auch wurden erstmals die Auswirkungen des Fluglärms auf den Verkehrswert der Grundstücke zentral in die Beurteilung der Entschädigungswürdigkeit einbezogen. Diese 17 Pilotentscheide werfen eine Reihe weiterer Fragen auf: Wird die Verneinung von Abwehrrechten gegen Lärmimmissionen besser als & apos; formelle Enteignung& apos; (Entzug subjektiver [Nachbar-]Rechte) oder als & apos; materielle Enteignung& apos; (Belastung mit öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen) gedeutet? Sind die Begriffe & apos; formelle& apos; und & apos; materielle& apos; Enteignung neu zu definieren? Ist es gerechtfertigt, bezüglich Lärmbelästigung andere Entschädigungsmassstäbe als beim Entzug subjektiver Rechte und bei Nichteinzonungen anzuwenden? Wie ist Verhältnis der Entschädigungspraxis zur Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen? Das ist das Thema der vorliegenden Publikation.