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Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG spielt eine zentrale Rolle in sozialgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2007 befasste sich mit der Anfechtung der Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Lehrers. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, da nur wenige selbständige Lehrer von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst würden. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor im Steuerrecht entschieden, dass ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ bei der Durchsetzung steuerrechtlicher Vorschriften zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führen kann. In ihrem Nichtannahmebeschluss ließ die 3. Kammer des Ersten Senats die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Rentenrecht offen. Die Autorin untersucht erstmals, ob das „strukturelle Vollzugsdefizit“ auf das Rentenrecht anwendbar ist. Sie bietet eine umfassende Übersicht über die relevante Rechtsprechung im Steuerrecht und erläutert die verfassungsrechtlichen Grundlagen. Zudem werden die Kriterien des „strukturellen Vollzugsdefizits“ identifiziert und auf das Rentenrecht angewendet. Abschließend wird das „strukturelle Vollzugsdefizit“ als Verfassungsproblem in der gesetzlichen Rentenversicherung analysiert.
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Das strukturelle Vollzugsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung als Verfassungsproblem, Anne Ko rner
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- 2011
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